Leitlinie für Einzelhandelsunternehmen

Leitlinie
für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Einzelhandelsunternehmen

 

Veröffentlicht mit Geschäftszahl:
BMGF-75220/0003-IV/B/7/2007 vom 19.2.2007

Änderungen, Ergänzungen:
BMG-75220/0035-II/B/7/2009 vom 23.10.2009
BMG-75210/0004-II/B/13/2011 vom 19.5.2011
BMG-75210/0008-II/B/13/2013 vom 10.9.2013
BMG-75210/0019-II/B/13/2015 vom 24.7.2015

 

 

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die Einrichtung eines Verfahrens zur Eigenkontrolle nach den HACCP-Grundsätzen durch die Anwendung von Leitlinien erleichtert werden kann.

Die vorliegende Leitlinie stellt ein Modell für die praktische Umsetzung der grundlegenden Verpflichtungen dar und wird vom anwendenden Betrieb an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst.

Sie gilt für Einzelhandelsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/20021, die Lebensmittel offen/unverpackt zum Verkauf anbieten, lagern, zur Verkaufsvorbereitung oder auf Wunsch des Kunden be- oder verarbeiten.

Die Leitlinie gilt darüber hinaus auch für Verkaufsgeschäfte, in denen lediglich mit Lebensmitteln umgegangen wird (lagern und Verkauf verpackter Ware). Sie gilt weiters für Betriebe, die der österreichischen Einzelhandels-Verordnung BGBl. II 92/2006 idgF. unterliegen.

Sie gilt nicht für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten (z.B. Verkaufszelte, Marktstände oder mobile Verkaufsfahrzeuge).

Die speziellen Erfordernisse für Gastgewerbebetriebe mit umfangreichem Speiseangebot sind in einem eigenen Anhang (Beilage 1b) geregelt.

Für Unternehmensgruppen, für die spezielle Leitlinien existieren, gelten diese, z.B.:

  • Bäckereien
  • Konditoreien
  • Schlachthäuser, Zerlegebetriebe und Fleischwarenproduzenten
  • Getränkehersteller
  • Mühlen
  • Industriell geführte Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

Die Leitlinie gliedert sich in folgende Abschnitte:

 

 


1 VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

Artikel 3 Sonstige Definitionen:
7. „Einzelhandel“ die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

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