2.7.1 Beschreibung

Unter Alkoholfrüchten versteht man für den Letztverbraucher bestimmte Obsterzeugnisse, bei deren Herstellung Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen21), allenfalls Zucker und Gewürze (Gewürzauszüge) verwendet werden. Der Alkoholgehalt der Einlegeflüssigkeit wird so bemessen, dass das Produkt bei der Abgabe an den Letztverbraucher mindestens 15 %vol. Alkohol enthält22). Bei einer Nettofüllmenge bis zu 50 ml beträgt der Fruchtanteil zum Zeitpunkt der Füllung mindestens 25 %, bei einer Nettofüllmenge über 50 ml mindestens 40 %.

21) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 bzw. Codexkapitel B 23 "Spirituosen" idgF.

22) Die Alkoholbestimmung erfolgt aus dem (entsteinten) Homogenisat.

Die Art der zugesetzten Spirituose ist unter Berücksichtigung der Beeinflussung durch die verwendeten Früchte im Geruch und Geschmack deutlich erkennbar.

Die verwendete Spirituose oder der Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen den Anforderungen des Codexkapitels B 23 "Spirituosen".

Werden Spirituosen aus dekorativen Gründen mit Früchten versetzt, so entsprechen diese Zubereitungen auch nach handelsüblicher Lagerzeit den Richtlinien des Codexkapitels B 23 "Spirituosen"; sie werden vom vorliegenden Teilabschnitt nicht erfasst.

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