4.2.1 Allgemeines

Die grundlegende Begriffsbestimmung für die Kategorie Geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe), einschließlich chemisch-analytischer Anforderungen, sind in Anhang I Ziffer 17 der Verordnung (EU) 2019/787 festgelegt.

Geiste lassen den charakteristischen Geruch und Geschmack des ergänzend genannten Rohstoffs zumindest in angemessener Stärke erkennen.

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