2.1.1 Definition
Gemüse sind alle im frischen Zustand nicht trockenen Teile einjähriger Pflanzen, die ohne Entzug wesentlicher Bestandteile roh oder gekocht direkt der menschlichen Nahrung dienen. Im Sinne dieses Kapitels werden darunter auch Melonen, Kürbisse, Kartoffeln und Rhabarber verstanden. Die Erzeugnisse dieses Kapitels werden aus frischem oder durch Kälte haltbar gemachtem Gemüse hergestellt.