3.2 Trinkfertige Zubereitungen und deren Vorprodukte
Trinkfertige Zubereitungen (Getränke) mit Kakao oder Schokoladen gelten nicht als Kakaoerzeugnisse. Die zur Herstellung verwendeten Kakaoerzeugnisse und Schokola-den entsprechen den Anforderungen dieses Kapitels. Kakaohaltige Fertiggetränke enthalten mindestens 1,5 % Kakaopulver oder mindestens 1,2 % fettarmes, mageres oder stark entöltes Kakaopulver. Zur Herstellung von schokoladehaltigen Fertigge-tränken wird Schokoladepulver verwendet, wobei im fertigen Getränk mindestens 1,5 % Kakaobestandteile enthalten sein müssen.