2.5.1 Mostbrand

Die traditionelle handelsübliche Bezeichnung „Mostbrand“ kann die für die Kategorie 10 vorgesehene rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, „Brand aus Apfelwein“, „Brand aus Birnenwein“ oder „Brand aus Apfel- und Birnenwein“ nur ergänzen90, nicht ersetzen. Die Zusatzbezeichnung „Mostbrand“ ist ausschließlich den aus Apfel- und/oder Birnenweinen hergestellten Bränden vorbehalten.

Äpfel und Birnen zählen nach Obstweinverordnung91 zur Obstartgruppe Kernobst. Wein aus Äpfeln und/oder Birnen (Kernobstwein) ist nach Österreichischem Weingesetz92 als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“ zu bezeichnen.

Unter „Mostbrand“ wird demnach in Österreich traditionell, ein aus Apfelwein oder Birnenwein bzw. auch aus Apfel- und Birnenwein hergestellter Brand verstanden.

 


90Verordnung (EU) 2019/787, Art. 10, Abs. 6, lit. a

91Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Obstweine (Obstweinverordnung) BGBl. II Nr. 18/2014 idgF; zu Kernobst zählen auch Quitten

92 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF

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