1.3.9.1 Kennzeichnung von Blend

Die nachfolgenden spezifischen Vorschriften59 gelten nur für Blend von Spirituosen mit und ohne geografische Angaben und für Blend von Spirituosen mit unterschiedlichen geografischen Angaben.

  • Geografische Angaben oder die in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen Kategorie-Bezeichnung60 dürfen - gleich wie bei einer „Mischung“ die keiner Kategorie entspricht - nur in der Liste der alkoholischen Bestandteile aufscheinen; wird eine solche Liste (freiwillig) angegeben, zieht dies obligat die Angabe des begleitenden Begriffs „Zusammenstellung“, „Blend“, „Blending“ oder „Blended“, nach sich.
  • Der begleitende Begriff und die Liste der alkoholischen Bestandteile werden im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, in höchstens halb so großen Schriftzeichen angegeben; zudem ist der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal - in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen - in Prozent reiner Alkohol im Verhältnis (Volumen/Volumen) zum gesamten reinen Alkohol anzugeben.

Diese spezifischen Vorschriften gelten nicht für Blend von Spirituosen derselben geografischen Angabe oder für Blend von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört.61

Dessen ungeachtet, kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Enderzeugnisses im Sinne von Art. 10 Abs. 6 lit. d der Verordnung (EU) 2019/787 allein durch die Angabe „Zusammenstellung“ (Blend, Blending, Blended) - ohne zusätzliche Information über die zur Zusammenstellung verwendeten Spirituosen - ergänzt werden; Voraussetzung ist, dass das Erzeugnis diesem Verfahren unterzogen wurde und in der Kennzeichnung oder Aufmachung keine rechtlich vorgeschriebene Kategorie-Bezeichnung oder geografische Angabe aufscheint.
Im Hinblick auf eine allfällig zusätzliche mengenmäßige Angabe von alkoholischen Zutaten in Prozent, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung (QUID nach LMIV) siehe Abs. 1.3.8.1, letzten Unterabsatz.

 


59Verordnung (EU) 2019/787, Art. 13 Abs. 3;
60freie Entscheidung des Herstellers;
61Verordnung (EU) 2019/787, Art. 10 Abs. 6 lit. d iVm Art 13 Abs. 3 letzter Unterabsatz

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