3.2 Nicht vitaminisierte Frucht- und Gemüsesäfte und –nektare, Sirupe

Bei Frucht- und Gemüsesäften und –nektaren sowie Sirupen, denen keine Vitamine zugesetzt wurden, ist, wenn eine Nährwertkennzeichnung erfolgt, ein durchschnittli-cher Vitamin C - Gehalt anzugeben, der gemäß §8 Abs.2 NWKV ermittelt wurde.

Zum Ablauf des – nach den Regeln der GHP vom Erzeuger bestimmten – Mindest-Haltbarkeitsdatums liegt der Gehalt an Vitamin C – ohne Berücksichtigung der Analy-sentoleranzen – um nicht mehr als 25% unter dem deklarierten Wert.

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