5.1 Allgemeine Anforderungen für Heimtierfuttermittel

Es gelten die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und (EG) 889/2008.

Hierzu zählen insbesondere:

  1. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der Heimtierfuttermittel erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterstellen.
  2. Für die Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ist Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 anzuwenden.
  3. Werden Bezeichnungen nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet, so ist gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
  4. Für das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen ist Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden. Heimtierfuttermittel müssen nachweislich auf jeder Stufe ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen hergestellt werden.

Insbesondere gelten die speziellen Vorschriften für Futtermittel:

  1. Für die Herstellung verarbeiteter Heimtierfuttermittel und Ausgangserzeugnisse gelten Art. 7, 14 Abs. 1 lit. d sublit. iv und v, 15 Abs. 1 lit. d sublit. ii, iii und iv und 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Art. 22, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
  2. Neben den Mindestkontrollanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten gemäß Titel IV Kapitel 7 der genannten Verordnung einzuhalten.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowie die allgemeinen futtermittelrechtlichen Vorschriften.

Bei Verwendung von Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs sind außerdem die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beachten, wie z. B. die Zulassungspflicht für die Hersteller von Heimtierfutter.

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