1. Konfitüren, Gelees (Obstgelees), Marmeladen und Maronenkrem
Begriffs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie Merkmale der Zusammensetzung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem bzw. Behandlung der dafür verwendeten Rohstoffe sind in der Konfitürenverordnung1) definiert. Der Einsatz von Zusatzstoffen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen2).
Zu § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung wird klarstellend angemerkt, dass die in Abs. 2 verwendete Formulierung „zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen“ lediglich der Beschreibung von Produkten mit einer löslichen Trockenmasse (Refraktometerwert) von weniger als 60 %, mindestens aber 45 % dient und nicht als Bezeichnung für diese Produkte vorgesehen ist. Eine Verwendung der Angabe „zuckerarm“ in der Kennzeichnung oder Werbung unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/20063).
1) Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II Nr. 367/2004 idgF.
2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Üblich ist insbesondere die Verwendung zulässiger Konservierungsstoffe im Sinne der Konfitürenverordnung (BGBl. II Nr. 367/2004für zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen, auch der Qualität extra, in nicht pasteurisierfähigen Gebinden (Kübelwaren, Becher, Portionspackungen) idgF.
3) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel idgF.
Konfitüre, Leichtkonfitüre, Gelee, Leichtgelee, Marmelade, Leichtmarmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind, unterliegen hinsichtlich technologisch erforderlicher Zusätze (Konservierungsstoff, Verdickungsmittel, Stärke) nicht den Bestimmungen der Konfitürenverordnung. Für diätetische Lebensmittel sind die einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Bei aromatisierten Produkten ist die Verwendung der in § 1 Abs. 1 der Konfitürenverordnung festgelegten Bezeichnungen nicht vorgesehen. Diese Produkte können u.a. als „Fruchtzubereitung“ bezeichnet werden.
In Österreich ebenfalls üblich ist Konfitüre extra in passierter Form, die in der Mehlspeisküche z.B. für Sachertorte und Palatschinken verwendet wird.
Konfitüre extra, Leichtkonfitüre, Gelee extra, Marmelade (mindestens 300 g Obst/kg Erzeugnis) und Leichtmarmelade können, sofern sie anstelle von Genusssäuren und deren Salzen ausschließlich unter Verwendung von frischem oder physikalisch haltbar gemachtem Zitronensaft (Zitronensaftkonzentrat) sowie ohne Stärkesirupe hergestellt sind, mit der hervorhebenden Bezeichnung "naturrein" versehen werden. Solche Produkte werden in allen Packungsgrößen nicht chemisch konserviert.
In Österreich sind aus Kastanien/Maronen auch folgende Erzeugnisse üblich:
Kastanien-/Maronen-/Maronireis, Kastanien-/Maronen-/Maronipüree.
Diese Erzeugnisse werden mit oder ohne Zucker/Zuckerarten, Gewürzen/Gewürzextrakten, Spirituosen (z. B. Inländerrum) sowie Milcherzeugnissen (z. B. Obers) angeboten.
Diese Erzeugnisse unterliegen nicht den Bestimmungen der Konfitürenverordnung3).
3) Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II Nr. 367/2004 idgF.
Für alle in diesem Codexkapitel angeführten entsteinten Steinobsterzeugnisse wird nur Steinobst mit einem Anteil an Steinen bzw. Steinsplittern4) von max. 1 % (Zählprozent), bei Kirschen und Weichsel max. 3 % (Zählprozent) verwendet. Dieser Maximalwert wird bei der Prüfung von mindestens 3 kg Obst nicht überschritten. Erzeugnisse aus entsteintem Steinobst weisen einen Anteil an Steinen bzw. Steinsplittern von max. 1 pro 10 Packungseinheiten (mind. 5 kg) (bzw. Abtropfgewicht), bei Kirschen und Weichseln von max. 10 pro 10 Packungseinheiten (mind. 5 kg) (bzw. Abtropfgewicht) auf. Bei Fruchtmischungen gelten die Werte anteilsmäßig.
4) Steine oder Steinsplitter (Steinteile); Definition lt. Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission vom 2. April 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produk-tionsbeihilfe in Frage kommen (Abl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985): Steine oder Steinteile: ganze Steine oder sicht-bare harte und scharfe Teile.
Steinteile gelten als Stein, wenn
- ein Teil größer ist als ein halber Stein oder
- insgesamt drei Teile gefunden werden