7.8.6 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
- Angaben zu dem geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Wachauer Marillenlikör wurde mit Beitritt Österreichs186 zur EU am 29.08.1994 als geographische Angabe nach Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen. Der Aufnahme voran geht eine langjährige Tradition in der Herstellung von Marillenlikör in der Region „Wachau-Mautern-Krems“.
Der strikte Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet, der Region „Wachau-Mautern-Krems“, und dem Erzeugnis als solchem leitet sich aus der ausschließlichen Verwendung von zwingend in diesem Gebiet gereiften und geernteten „Wachauer Marillen“ ab. Speziell diesem unverzichtbaren, wert- und qualitätsbestimmenden Rohstoff, gepaart mit einer traditionsreichen Herstellung auf höchstem Niveau, verdankt das Erzeugnis seine spezifisch von der Frucht geprägte Aromacharakteristik - Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind
Geprägt von den regionalen Einflüssen, als Ergebnis des Zusammentreffens von pannonischem und waldviertler Klima, der unmittelbare Nähe der Donau, den speziell zur Reifezeit der Marillen großen Unterschieden zwischen Tag- und Nachttemperaturen sowie des Einflusses des Bodens und der über 100 Jahre alten Anbautradition, bestimmt die „Wachauer Marille g.U.“ mit ihrer unverwechselbaren Qualität die ausgeprägt regionaltypischen Geruchs- und Geschmacksnoten dieses herausragenden Fruchtlikörs (siehe „Organoleptische Eigenschaften“).
186 Beitrittsakte (94/C 241 /08), ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, Seite 21