9 Betäubung und Schlachtung

Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung verfügen. Unter anderem gelten Fleischergesellinnen/Fleischergesellen und Absolventinnen/Absolventen einer landwirtschaftlichen Fachschule oder Bundeslehranstalt als dazu befähigt.

Checkliste „Betäubung“ (Beilage 9 CHECKLISTE BETÄUBUNG)

Für die rituelle Schlachtung bestehen besondere tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz und Tierschutz-Schlachtverordnung).

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