9 Betäubung und Schlachtung
Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung verfügen. Unter anderem gelten Fleischergesellinnen/Fleischergesellen und Absolventinnen/Absolventen einer landwirtschaftlichen Fachschule oder Bundeslehranstalt als dazu befähigt.
Checkliste „Betäubung“ (Beilage 9 CHECKLISTE BETÄUBUNG)
Für die rituelle Schlachtung bestehen besondere tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz und Tierschutz-Schlachtverordnung).