4.3.3 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen, die nur eine Zutat aus biologischer Produktion saisonal ausloben

Falls in der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung jeweils nur ein biologischer landwirtschaftlicher Rohstoff saisonal aufbereitet und ausgelobt wird, ist eine Gruppenzertifizierung unter der Verantwortung einer Projektbetreiberin/eines Projektbetreibers zulässig. Der gleiche nicht-biologische Rohstoff darf in diesem Zeitraum am Betrieb nicht gelagert oder verarbeitet werden.

Eine Saison ist ein begrenzter, immer wiederkehrender Zeitabschnitt eines Jahres, in dem ein biologischer landwirtschaftlicher Rohstoff aus kulturellen oder jahreszeitlichen Gründen typischerweise verarbeitet und konsumiert wird. Es obliegt der Projektbetreiberin/dem Projektbetreiber in ihrem/seinem Projektantrag den jeweiligen Zeitraum genau festzulegen. Verschiebungen sind umgehend der Kontrollstelle bekannt zu geben.

Die Projektbetreiberin/der Projektbetreiber nimmt am Kontrollsystem teil. Dazu legt sie/er eine Beschreibung des Projektes vor, insbesondere einschließlich aller teilnehmenden Unternehmen, deren Pflichten und der kontrollrelevanten Unterlagen, sowie risikobasierter Vorgaben für das interne Kontrollsystem. Der Projektbetreiber legt auch die Art der Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Werbung vor. Die teilnehmenden Unternehmen sind vom Projektbetreiber entsprechend zu informieren.

Die Projektbetreiberin/der Projektbetreiber legt auch die Art der Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Werbung vor. Die teilnehmenden Unternehmen sind von der Projektbetreiberin/dem Projektbetreiber entsprechend zu informieren.

Die Projektbetreiberin/der Projektbetreiber führt bei jedem teilnehmenden Unternehmen zumindest einmal jährlich während des saisonalen Angebotszeitraumes eine Vor-Ort-Kontrolle durch, erstellt einen Bericht und dokumentiert die Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen. Die Kontrollstelle ist unverzüglich über festgestellte Abweichungen zu informieren.

Die externe Kontrollstelle ober -behörde überprüft und bewertet die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und führt einmal jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Projektbetreiberin/dem Projektbetreiber durch. Diese Überprüfung beinhaltet auch ein Witness-Audit des internen Kontrollsystems.

Die Kontrollstelle oder -behörde führt bei mindestens 25% der teilnehmenden Unternehmen Kontrollen durch und zwar sowohl als Vor-Ort-Kontrollen der Unternehmen als auch als Kontrollen des Eigenkontrollsystems. Darunter fällt auch die Überprüfung in Form des Witness-Audits. Im Verdachtsfall sind weitere Kontrollen erforderlich.

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