5.2 Spezifische Anforderungen für Heimtierfuttermittel, zulässige Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe

Für Heimtierfuttermittel dürfen alle biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die für die entsprechende Tierart geeignet sind. Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind. Zusätzlich darf als Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs Material der Kategorie 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von biologischen Schlachttieren entsprechend dieser Verordnung und enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Proteinhydrolysate aus Lebern und Proteolysate, deren landwirtschaftliche Ausgangsstoffe biologischen Ursprungs sind, für alle Heimtierarten verwendet werden.

Nicht biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen für die Herstellung von Heimtierfuttermittel nur verwendet werden, sofern sie biologisch nicht verfügbar und in den Anhängen V, IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 oder dem Abs. 5.2.1 aufgelistet sind und die in diesen Anhängen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs dürfen nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

Als Futtermittelzusatzstoffe und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nur die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten Stoffe und Substanzen unter den in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen verwendet werden. Abweichend von Anhang VI Ziffer 1.1. "Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" lit. a "Vitamine" der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind naturidentische synthetische Vitamine, Provitamine und Stoffe mit ähnlicher Wirkung für alle Heimtierarten zulässig, sofern sie für den jeweiligen Verwendungszweck futtermittelrechtlich zugelassen sind.

Ergänzend zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden, sofern ihr Einsatz für den jeweiligen Verwendungszweck futtermittelrechtlich zulässig ist.

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