1.1.2. Bezeichnung

Zuckerwaren enthalten bei einem Hinweis in der Bezeichnung auf:

  1. Milch mindestens 2,5 % Milchfett;
  2. Rahm, Obers (Sahne), Butter mindestens 4 % Milchfett;
  3. Joghurt mindestens 10 % Joghurt;
  4. Malz mindestens 4 % Malztrockenextrakt;
  5. Honig mindestens 5 % Honig;
  6. Süßholz (Lakritz) mindestens 5 % Süßholzextrakt.

Zuckerwaren gemäß lit. a), b) und c) können außer Milchfett in den festgelegten Mengen noch andere Fette enthalten, ohne dass dieser Umstand in der Bezeichnung zum Ausdruck kommen muss. Zusätzliche Bezeichnungen wie „echt" u. a. dürfen jedoch nur verwendet werden, wenn der Ware außer Milchfett kein anderes Fett zugefügt worden ist.

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