1.9 Geschützte Angaben, für die besondere Anforderungen gelten

(ehemals geografische Angaben von regionaler Bedeutung)

In konsequenter Verfolgung einer Qualitätspolitik macht Österreich Gebrauch von Art. 45 der Verordnung (EU) 2019/787 und legt für bestimmte, in seinem Hoheitsgebiet hergestellte Spirituosen, mit EU-Recht vereinbare, strengere Anforderungen, als gemäß den Vorschriften in Anhang I für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung gelten, fest.

Für diese regional bzw. national bedeutsamen Erzeugnisse, sind die Anforderungen in Abschnitt 8 des vorliegenden Kapitels festgelegt. Die dort genannten Bezeichnungen gelten als „Geschützte Angaben von regionaler Bedeutung“. Detaillierte Spezifikationen finden sich, soweit verfügbar, in Anhang 1 des vorliegenden Kapitels.

Produkte, die den Anforderungen des Abschnitts 8 oder den ggf. detaillierteren Spezifikationen in Anhang 1 nicht genügen, dürfen die dort angeführten, hervorhebenden Bezeichnungen nicht führen.

Go to Top