ANHANG III Regelungen zur Eintragung oder Zulassung von bäuerlichen Milchverarbeitungsbetrieben:

Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie ihre Primärprodukte oder Verarbeitungserzeugnisse im eigenen Namen, auf eigene Rechung und auf eigene Verantwortung direkt an den Endverbraucher, an Wiederverkäufer, Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben. Landwirte gelten automatisch als eingetragene (registriert), wenn sie über eine LFBIS-Nummer verfügen. 

Wenn Direktvermarkter spezielle Produkte herstellen oder Erzeugnisse an Unternehmen abgeben, die den Status eines Einzelhandelsunternehmens überschreiten, gilt für sie Zulassungspflicht.

Zulassungspflicht besteht bei: 

  • Herstellung von wärmebehandelter (pasteurisierter) Trinkmilch, nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse (z.B. Kakao-, Vanille-, Erdbeermilch) 
  • Herstellung von Speiseeis aus Rohmilch 
  • Abgabe von Milcherzeugnissen an den Großhandel 
  • Vermarktung nicht auf lokaler Ebene (z.B. Belieferung eines Spezialitätengeschäftes in München) 
  • Zukauf von Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung zur Verarbeitung

Der Antrag auf Zulassung muss zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Allgemeine Informationen:
    1. Name und Adresse des Unternehmens/Betriebes; 
    2. Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
  2. Betriebsverantwortlichkeit:
    1. Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum);
    2. Angaben zum verantwortlichen Beauftragten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
  3. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit. 
  4. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungsund Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind. 
  5. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.
  6. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP, siehe Kapitel V. Gute Herstellungspraxis 3. Herstellungsabläufe, Produktblätter). 
  7. Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes. 
  8. Reinigungs- und Desinfektionsplan (siehe Kapitel IV. Allgemeine Hygiene 1. Reinigung und Desinfektion). 
  9. Schädlingsbekämpfungsplan (siehe Kapitel IV. Allgemeine Hygiene 4. Schädlingsbekämpfung).
  10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen (siehe Kapitel V. Gute Herstellungspraxis, 1. Hygienisches Arbeiten).
  11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal (siehe Kapitel IV Allgemeine Hygiene. 5. Schulung). 
  12. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 idgF genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWRStaaten.
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