Anhang 5 Empfehlung zum Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Lebensmittel, deren Haltbarkeit sich nach dem Öffnen der Verpackung wesentlich ändert, bedürfen daher besonderer Angaben von Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen nach dem Öffnen der Verpackung.

Zu berücksichtigen sind dabei auch Kriterien wie die Art (z. B. unter Schutzatmosphäre verpackt) oder die Größe der Verpackung.

Grundsätzliche Möglichkeiten:

  1. Angabe einer möglichst genau definierten zeitlichen Frist, wann das Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung längstens verzehrt werden sollte; bei der Berechnung der Frist wird die Einhaltung der angegebenen Lagertemperatur und eine entsprechende Hygiene beim Konsumenten vorausgesetzt.

    Folgende unbestimmte Zeitangaben können z. B. verwendet werden

    „ehebaldigst“ – innerhalb von ein bis zwei Tagen,

    „einige Tage“ oder „wenige Tage“ – maximal eine Woche.

    Eine genaue Angabe von Tagen oder Wochen wird empfohlen.
  1. Angabe geänderter Lagerbedingungen nach dem Öffnen der Verpackung (gegebenenfalls mit Fristangabe).
  2. Angabe, dass Lebensmittel nach dem Öffnen besonderer Vorkehrungen bedürfen (z. B. Umfüllen nach dem Öffnen oder auch wiederverschließbare Verpackungen bei TK Produkten) gegebenenfalls mit Fristangabe.
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