6. Überprüfung und Überwachung

Im Folgenden sind die wesentlichen Grundsätze der Aufgabenverteilung bei der Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung auszugsweise dargestellt.

Betreiber:
Der vollständige Text über die Aufgaben des Betreibers hinsichtlich der Eigenkontrolle findet sich in § 5 TWV.

  • Beauftragung von Berechtigten gemäß §§ 65, 72 oder 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten
  • Proben zumindest an den von der Behörde festgelegten Stellen ziehen zu lassen
  • Zusätzliche Probenahmen oder Untersuchungen, wenn erforderlich, durchführen zu lassen
  • bei WVA ≤ 10 m³/Tag die Probenahmestellen festlegen
  • unverzügliche Datenübermittlung an die Behörde sicher zu stellen

Behörde:

  • Festlegung der Probenahmestellen inkl. der Stufenkontrollen für WVA > 10 m³/Tag nach Anhörung des Betreibers
  • Reduzierung oder Erweiterung von Parametern
  • Empfängerin von Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 der TWV

LMSVG Berechtigte (im Rahmen einer Akkreditierung):

  • Probenahme an vorgegeben Probenahmestellen
  • Durchführung eines Lokalaugenscheines und hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage
  • Untersuchung unter Einhaltung der Analysenspezifikationen
  • Begutachtung

Die Untersuchung und Begutachtung des Trinkwassers umfasst nicht nur die Analyse von Wasserproben, sondern stellt einen Gesamtprozess dar, bestehend aus:

  • Lokalaugenschein, zur Erfassung der hygienisch relevanten Einflüsse der Wasserversorgungsanlage auf die Qualität des Trinkwassers (Ergebnisse im Ortsbefund),
  • Messungen vor Ort sowie die Probenahmen,
  • Untersuchungen im Labor (Ergebnisse im Prüfbericht),
  • Berichtslegung und sachverständigen Beurteilung der Trinkwassereignung auf Basis der lebensmittelrechtlichen Vorgaben.

LMSVG Berechtigte müssen Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen von Konformitäts-bewertungsstellen gemäß Akkreditierungsgesetz durchführen.

Die „hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage“ erfordert eine Akkreditierung im Sinne einer Inspektion gemäß EN ISO 17020:2012. Die Analyse der Wasserproben im Labor ist gemäß TWV an eine Akkreditierung nach EN ISO 17025:2017 oder ein gleichwertiges Konformitätsbewertungssystem gebunden.

Die LMSVG Berechtigten erhalten vom Betreiber den Auftrag mit den Angaben zu der Anzahl der Proben, den Probenahmestellen und dem dazugehörenden Untersuchungsumfang.

Ist keine Probenahmefrequenz behördlich vorgegeben, sind die Probenahmetermine gleichmäßig über das Jahr zu verteilen (Anhang 2 dieses Kapitels).

Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 TWV festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (z. B. Aufbereitung) zu berücksichtigen.

Die Stufenkontrolle umfasst die Kontrolle des gesamten Systems durch Untersuchung des Wassers vom Wasserspender, Aufbereitungsanlagen, Behälter und des Wassers an Zapfstellen im Verteilungsnetz, die üblicherweise zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und ist zumindest einmal jährlich vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind Zapfstellen in öffentlichen Gebäuden mit einzubeziehen.

Bei saisonal bedingtem, stark schwankendem Wasserverbrauch (z. B. Fremdenverkehrsgebiete) und klimatischen Unterschieden (z. B. lange Frostperiode, Tauperioden, Hitzeperioden) sind die Zeitpunkte der Probenahmen nach hygienischen Gesichtspunkten auszuwählen.

Der Umfang des dazugehörigen Lokalaugenscheins bzw. die Auswahl der zu inspizierenden Anlagenteile ist in der Trinkwasserverordnung nicht geregelt und erfolgt durch die LMSVG Berechtigten auf Basis der vom Betreiber übermittelten Informationen zur WVA (Anlagenschema, -beschreibung, z.B. Vorgangsweise gemäß ÖVGW Richtlinie W 88) und den Vorgaben des Abschnitts 6.3.

Grundsätzlich müssen der Auftrag des Betreibers und der vom LMSVG Berechtigten festgelegte Umfang des dazugehörigen Lokalaugenscheins ausreichend sein, damit eine Beurteilung der Eignung des Wassers für den menschlichen Gebrauch möglich ist. Der LMSVG Berechtigte muss dies im Rahmen seiner Auftragsprüfung abwägen und hat den Betreiber bei unzureichendem Untersuchungsumfang zu informieren.

Durchführung des Lokalaugenscheins, Messungen vor Ort, Probenahme und Analysen im Labor erfolgen durch die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstellen oder durch Personen, die gemäß den Anforderungen der EN/ISO 17020 bzw. EN/ISO 17025 vertraglich gebunden sind.

Anmerkung: Werkvertragsnehmer oder auch die Vergabe von Tätigkeiten an „Freie Mitarbeiter“ stellen einen Zukauf von Dienstleistungen (Unteraufträge) dar. Eine solche vertragliche Bindung ist mit den Vorgaben der Akkreditierung nicht vereinbar, da diese Personen nicht an die Weisung der Leitung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen gebunden sind. Sie können nicht für Tätigkeiten im Rahmen der geforderten Akkreditierung herangezogen werden.

Es ist an jenen Anlagenteilen ein Lokalaugenschein vorzunehmen, die für eine wasser-hygienische Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu zählen:

  • Wassergewinnungsanlagen und Fassungszonen inklusive des näheren, einsehbaren Umfeldes
  • allfällig vorhandene Anlagen zur Wasseraufbereitung/Desinfektion
  • zugängliche Einrichtungen mit offener Wasseroberfläche (z. B. Speicher, Druckunterbrecher)

Die Auswahl der Anlagenteile erfolgt durch den LMSVG Berechtigten auf Basis der vom Betreiber übermittelten Informationen zur WVA (z. B. Anlagenschema, -beschreibung).

 

Beim Lokalaugenschein werden die grobsinnlich wahrnehmbaren, wasserhygienisch relevanten Gegebenheiten vor Ort erfasst, die für eine lebensmittelrechtliche Beurteilung des Wassers erforderlich sind. Er stellt keine technische Überprüfung der WVA im Sinne des § 134 WRG dar.

Bei größeren WVA ist die Trinkwasseruntersuchung auf mehrere Termine aufgeteilt, dabei können auch reine Probenahmetermine ohne Lokalaugenschein durchgeführt werden (z.B. ein Termin, bei dem ausschließlich Probenahmen im Versorgungsnetz erfolgen). Hierbei ist auf die genaue Beschreibung zur eindeutigen Identifizierung der Probenahmestelle zu achten wie sie gemäß ISO 17025 und ISO 17020 gefordert wird.

Der LMSVG Berechtige muss sicherstellen, dass der Lokalaugenschein an allen relevanten Anlagenteilen innerhalb eines Jahres erfolgt (z. B. anhand eines Inspektionsplanes).

Beim Lokalaugenschein wird Folgendes erfasst bzw. festgestellt:

  1. Prüfung der Übereinstimmung der örtlichen Gegebenheiten mit den vorhandenen Informationen und Nachfrage beim Betreiber auf relevante Veränderungen an der WVA oder Ereignisse seit der letzten Untersuchung bzw. dem letzten Lokalaugenschein.
  2. ob Umweltfaktoren bzw. Kontaminationsquellen im näheren, einsehbaren Umfeld der Wassergewinnungsanlage gegeben sind, die eine Gefährdung der Wasserbeschaffenheit verursachen können, wobei zumindest auf das Vorhandensein folgender Verunreinigungsquellen zu prüfen ist:
    Art der Bodennutzung, Düngung, Weidebetrieb, Tierfütterungen, Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Flurschäden, Bäume in der unmittelbaren Fassungszone (ca. 10 m)
  3. ob an zugänglichen Einrichtungen mit offener Wasseroberfläche (soweit einsehbar) Mängel feststellbar sind, die zu einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Wassers führen können, wobei zumindest auf das Vorhandensein folgender Mängel zu prüfen ist: Schäden bzw. Mängel, die das Eindringen von Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser ermöglichen, mangelnde Absicherung gegen unbefugten Zutritt, mangelnde Absicherung gegen das Eindringen von Kleintieren und Insekten, auffällige Ablagerungen in Wasserkammern, Schimmelbildung an Wänden und Decken
  4. bei Betrieb von Anlagen zur Wasseraufbereitung/Desinfektion die Einhaltung der gemäß Abschnitt 4 und 5 erforderlichen Betriebsbedingungen, soweit diese vor Ort festgestellt werden können und nicht durch spezielle Untersuchungen im Rahmen der Probenahme und anschließender Analyse im Labor erfolgen;
  5. bei Vorhandensein von Online-Geräten zur Sicherstellung einer einwandfreien Wasserqualität, werden die Werte an den Anzeigen protokolliert und mit den gemessenen Werten verglichen;
  6. die Wetterverhältnisse vor und bei der Probenahme, insbesondere Starkregenereignisse, Schneeschmelze oder extreme Trockenheit.

Die Ergebnisse des Lokalaugenscheins werden nachvollziehbar in einem Ortsbefund mit folgendem Mindestinhalt dokumentiert.

  • Bezeichnung der WVA (wenn vorhanden lt. Eintragung im Wasserbuch)
  • Anlagenbeschreibung mit den hygienisch relevanten Anlagenteilen oder Verweis auf aktuelles externes Dokument (nicht älter als 5 Jahre), in dem diese nachvollziehbar ist
  • Angaben im Hinblick auf relevante Veränderungen der WVA oder Ereignisse seit der letzten Untersuchung (Übereinstimmung mit erteiltem Auftrag)
  • Bezeichnung des/der Anlagenteil(e), an denen der Lokalaugenschein durchgeführt wurde
  • die hygienisch relevanten Feststellungen zum Anlagenteil (Ergebnis der Inspektion mit Angabe des verwendeten Verfahrens)
  • Wetterverhältnisse
  • Name der durchführenden Person
  • Datum der Durchführung

Der Parameterumfang ist in Teil A, Anhang II (TWV) festgelegt:

  • Routinemäßige Kontrollen (im Wesentlichen bakteriologische Untersuchungen, Messungen vor Ort)
  • Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
    Alle Parameter des Anhangs I der TWV
  • Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m³ Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)

Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium).

 

Probenahme, Probenkonservierung, -transport und -untersuchung müssen so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse der mikrobiologischen (bakteriologischen), chemischen, physikalischen und mikroskopischen Untersuchungen sowie der Radioaktivitätsbestimmung den Zustand des Wassers bei der Probenahme wiedergeben.

Das Laboratorium muss Aufzeichnungen der Daten zur Probenahme aufbewahren, die Teil der durchzuführenden Prüfung oder Kalibrierung sind. Diese Aufzeichnungen müssen, wo zutreffend, folgendes enthalten:

a) einen Verweis auf das angewandte Probenahmeverfahren;

b) das Datum und die Uhrzeit der Probenahme;

c) Daten zur Identifizierung und Beschreibung der Probe (z. B. Nummer, Bezeichnung);

d) eine Benennung des Personals, welches Proben nimmt.

Sofern relevant, sind Informationen über Umgebungsbedingungen während der Probenahme anzuführen.

Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1. Die Probenahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 hat im Hinblick auf die physikalischen und chemischen Parameter der Norm EN ISO 5667-5 zu entsprechen. Im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter hat die Probenahme nach EN ISO 19458, Zweck A, zu erfolgen.

Die Probenahme gemäß Zweck A dient zur Feststellung der mikrobiologischen Qualität des Trinkwassers im Verteilungsnetz.

Die Proben werden am besten an speziellen Entnahmearmaturen, die sich nahe an der Hauptleitung befinden, entnommen. Diese sollen sauber und ohne weitere Anbauten sein und sich durch Abflammen oder geeignete Maßnahmen desinfizieren lassen. Es dürfen übliche Entnahmearmaturen benutzt werden, wenn sie durch Abflammen desinfizierbar sind. Im Fall von unklaren Ergebnissen muss jedoch die Hausinstallation als mögliche Kontaminationsquelle in Erwägung gezogen werden (EN ISO 19458).

2. Proben zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter Kupfer, Blei und Nickel in Wasser aus Gebäudeinstallationen werden ohne Vorlauf an der Entnahmestelle des Verbrauchers gezogen (Tageszufallsprobe). Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter Probenmenge entnommen. Bei Überschreitung eines Parameterwertes in der Tageszufallsprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt.

Die genaue Vorgangsweise findet sich in der Richtlinie der Codexkommission „Probenahmeverfahren für die Untersuchung der Konzentrationen an Blei, Kupfer und Nickel in Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Gebäudeinstallationen“ (Erlass: BMGFJ-75210/0021-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007)

3. Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern mit Parameterwerten (E. coli und Enterokokken) im Wasser aus Gebäudeinstallationen wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen.

Die Probenahme dient zur Feststellung der Wasserbeschaffenheit an der Entnahme­armatur des Verbrauchers (die durch die Hausinstallation verändert werden kann).

In diesem Fall wird die Probe nach Entfernen von angebrachten Vorrichtungen und Einsätzen nach Desinfektion des Wasserauslasses ohne Spülen entnommen. Es ist lediglich ein kurzes Spülen, um den Einfluss der Desinfektion der Entnahmearmatur auszugleichen. Wenn keine abflammbare Entnahmearmatur vorhanden ist, muss der Einsatz anderer Desinfektionsverfahren (Anwendung von Hypochlorit-Lösung, Ethanol oder iso-Propanol) in Erwägung gezogen werden (EN ISO 19458).

 

Bei Vorhandensein von Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren sind verfahrensspezifische Untersuchungen erforderlich (Abschnitte 4 und 5 dieses Kapitels).

 

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, ist eine erweiterte mikrobiologische Untersuchung vorgeschrieben (TWV).

 

Eine mikroskopische Untersuchung kann z. B. bei sensorisch erkennbaren Veränderungen des Wassers (Färbung, Trübung, Geruch) mit Verdacht auf biologische Ursachen zweckmäßig sein (siehe Anhang 5).

 

Werden Oberflächenwässer zu Trinkwasser aufbereitet, kann eine mikroskopische Überprüfung von Roh- und Reinwasser zweckmäßig sein, um das Vorhandensein von Algen oder anderen Mikroorganismen, die möglicherweise toxisch wirken oder Geruchs- oder Geschmacksstoffe abgeben können, zu überprüfen. Eine mikroskopische Untersuchung kann auch bei sensorisch erkennbaren Veränderungen des Wassers (Färbung, Trübung, Geruch) mit Verdacht auf biologische Ursachen zweckmäßig sein (siehe Anhang 5).

Die Mindesthäufigkeit und der Mindestumfang der Untersuchungen für die nach dem LMSVG zu prüfenden Wasserversorgungsanlagen sind den Anhängen 1 und 2 dieses Kapitels zu entnehmen.

Die angegebenen Untersuchungshäufigkeiten gelten für Trinkwasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt.

Durch die Untersuchung von Wasserproben aus dem Verteilungsnetz kann die nach § 7 Z 4 TWV geforderte Überwachung des Gesamtsystems nicht erfüllt werden. Daher sind darüber hinausgehende Probenahmestellen in Abhängigkeit der örtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Beprobungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen (Anhang 2 dieses Kapitels).

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (z.B. Behälter, Versorgungsnetze) entsprechend zu erhöhen. Aufgrund eines Systemplanes der Wasserversorgungsanlage sind die zusätzlichen Probenahmestellen im Sinne einer Stufenkontrolle (Qualitätssicherungssystem) auszuwählen.

Eine Stufenkontrolle umfasst die Kontrolle des gesamten Systems durch Untersuchung des Wassers vom Wasserspender, Aufbereitungsanlagen, Behälter und des Wassers im Verteilungsnetz bis zum Endstrang und ist zumindest einmal jährlich vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind Entnahmestellen in öffentlichen Gebäuden mit einzubeziehen.

Bei Wasserversorgungsanlagen in Fremdenverkehrsgemeinden und -regionen ist die Anzahl der Nächtigungen pro Jahr anteilsmäßig der versorgten Bevölkerung bzw. dem durchschnittlichen Wasserverbrauch hinzuzurechnen (Summe der Anzahl Personen mit permanentem Wohnsitz, jener mit Zweitwohnsitzen und die Zahl der Nächtigungen geteilt durch 365). Bei saisonal bedingtem, stark schwankendem Wasserverbrauch sind die Zeitpunkte der Probenahme nach hygienischen Gesichtspunkten auszuwählen.

Bei Neuerschließung von Wasservorkommen ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, zumindest jedoch bei Anlagen, die mehr als 10 m³/Tag abgeben, jedenfalls eine Umfassende Kontrolle (Volluntersuchung) durchzuführen.

Bei allen Wasseraufbereitungsmaßnahmen, bei denen die Gefahr einer Verkeimung der Wasseraufbereitungsanlagen (z.B. Ionenaustauscher, Filter, Membranverfahren, Phosphatzusatz), und dadurch des aufbereiteten Wassers besteht, sind bakteriologische Untersuchungen häufiger durchzuführen.

Bei sachlich begründetem Verdacht einer Kontamination des Wassers sind erforderliche Untersuchungen sofort einzuleiten und nötigenfalls in kürzeren Abständen zu wiederholen.

Bei Verwendung von Chemikalien zur Aufbereitung ist auch deren Gehalt im aufbereiteten Wasser zu kontrollieren.

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