2.1.2 Restbrot

Einwandfreies und der unmittelbaren Berührung durch den Käufer nicht zugänglich gewesenes oder einwandfreies originalverpacktes Brot kann als Restbrot, in einem geeigneten Verfahren entsprechend zerkleinert, bis zu 10 % (berechnet als getrock-netes Brot) des Gesamtgewichtes der Mahl- und Schälprodukte zugesetzt werden. Mit Konservierungsmitteln versetztes Restbrot wird nicht zugesetzt.

Go to Top