9. Inkrafttreten und Übergangsfristen
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Diese Richtlinie tritt drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Codexrichtlinie zur Definition der "Gentechnikfreiheit", BKA GZ 32.048/5 – VI/B/1b/12/98 vom 28.4.1998 außer Kraft.
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Der Nachweis der Nichtverwendung von GVO wird spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab der Veröffentlichung entsprechend dieser Richtlinie geführt.
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Erzeugnisse, die entsprechend der Codexrichtlinie zur Definition der "Gentechnikfreiheit" hergestellt wurden, dürfen bis zu ihrem Aufbrauch als dieser Richtlinie entsprechend in Verkehr gebracht werden.