9. Inkrafttreten und Übergangsfristen

Diese Richtlinie tritt drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Codexrichtlinie zur Definition der "Gentechnikfreiheit", BKA GZ 32.048/5 – VI/B/1b/12/98 vom 28.4.1998 außer Kraft.

Der Nachweis der Nichtverwendung von GVO wird spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab der Veröffentlichung entsprechend dieser Richtlinie geführt.

Erzeugnisse, die entsprechend der Codexrichtlinie zur Definition der "Gentechnikfreiheit" hergestellt wurden, dürfen bis zu ihrem Aufbrauch als dieser Richtlinie entsprechend in Verkehr gebracht werden.

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