2 Tiefkühllager

  1. Bauliche Anforderungen an Tiefkühllager und deren Einrichtungen
    • Tiefkühlräume sind sauber und werden in Stand gehalten.
    • Die Fußböden werden in einwandfreiem Zustand gehalten und sind leicht zu reinigen. Die Wandflächen sind mit glatter Oberfläche versehen. Es werden wasserundurchlässige, wasserabstoßende und abwaschbare Materialien verwendet. Die Decken und Türen von Tiefkühlräumen sind so beschaffen, dass Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser sowie unerwünschter Schimmelbefall und Ablösungen von Materialien verhindert werden.
    • Für den Regalbau werden glatte, korrosionsbeständige und leicht zu reinigende Materialen verwendet. Die Flächen unter den Regalen sind zugänglich und leicht zu reinigen, um Schmutzansammlungen und Schädlingsbefall zu verhindern.
    • Die Lufttemperaturmessung in Tiefkühlräumen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern wird mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer, unter Beachtung des zeitlichen und örtlichen Wärmezustromes, sichergestellt. Die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Kühlkette ist durch regelmäßige Dokumentation zu gewährleisten.
    • Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 10 Kubikmetern und mehr werden mit aufzeichnenden Lufttemperaturmessgeräten im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 über die Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen ausgestattet.
    • Es sind geeignete Kälteanlagen zur Schaffung der Lufttemperaturbedingungen für eine hygienisch einwandfreie Einlagerung und Lagerung, sowie für Kommissionierung (Vereinzelung) und Verladung von Tiefkühlprodukten vorgesehen.
  2.  Anforderungen an Transporthilfsmittel
    • Transporthilfsmittel wie Rollcontainer, Paletten etc. sind dem Arbeitsablauf entsprechend sauber (frei von optisch sichtbaren Verunreinigungen) und werden ausreichend in Stand gehalten.
    • Holzpaletten sind zulässige Transporthilfsmittel.
  3. Reinigung von Tiefkühlräumen, -lagern, Bereitstellungsräumen und deren Einrichtungen 
    • Es wird ein Reinigungsplan und falls erforderlich ein Desinfektionsplan erstellt, der die Erfordernisse der einzelnen Räume berücksichtigt.
    • Besenrein gilt als Standard.
    • Die Durchführung der Reinigung wird vom Verantwortlichen optisch überprüft.
  4. Abfallentsorgung und Schädlingsbekämpfung 
    1. Abfallentsorgung 
      Abfälle werden aus den Tiefkühlräumen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt.
    2. Schädlingsbekämpfung
      • Die Tiefkühlräume werden regelmäßig auf Schädlingsbefall kontrolliert. Beim Auftreten von Schädlingen wird die Bekämpfung mit geeigneten Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt.
      • Die verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel kommen mit Tiefkühlprodukten nicht in Kontakt.
      • Zugangsmöglichkeiten für Schädlinge werden verhindert.
      • Es werden Aufzeichnungen über die Kontrolle geführt (Schädlingsbekämpfungsplan).
  5. Verhalten bei Ein- und Auslagerung im Tiefkühllager
    • Bei der Anlieferung überprüft die Übernehmerin/der Übernehmer stichprobenweise die einwandfreie Verpackung und das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD).
    • Tiefkühlprodukte, die den Verdacht einer Beeinträchtigung aufweisen, werden einer genauen Überprüfung zugeführt und gegebenenfalls ausgeschieden.
    • Bei Übernahme von Tiefkühlprodukten wird die Produkttemperatur stichprobenweise, ohne die Verpackung zu zerstören, kontrolliert. Es sind hierüber Aufzeichnungen zu führen. Bei Nichterreichen der Mindesttemperatur ist das Kontrollverfahren nach der Verordnung über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln, BGBl. Nr. 581/1996 idgF, anzuwenden. Der Einsatz geeigneter Messgeräte gemäß technischer Beschaffenheit EN 13485 und deren Überprüfung nach EN 13486 ist sicher zu stellen.
    • Nicht sichere bzw. ausgeschiedene Ware wird getrennt von anderen Tiefkühlprodukten gelagert und deutlich als solche gekennzeichnet. (z. B. mit den Worten „Ware gesperrt - außer Verkehr!“)
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