2.2 Radler
Biermischgetränke mit Erfrischungsgetränken gemäß Codexkapitel B 26 Abschnitt 1 und 24 oder mit Wasser1 und einem Vollbieranteil von 40 – 60 %, können auch als "Radler" bezeichnet werden.
1 Gemäß Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2002 idgF. bzw. Codexkapitel B 1 "Trinkwasser" oder B 17 "Abgefüllte Wässer".
4 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
In der Bezeichnung sind der Mischungspartner sowie dessen Prozentanteil anzugeben ("Radler mit x % … limonade", "Radler mit y % … saftlimonade", "Radler mit z % natürlichem Mineralwasser").