2.1.6 Abrundung

Süßung, insbesondere ein Zusatz von Zucker, erfolgt unter Einhaltung der harmonisierten Obergrenzen. Abweichend davon gelten für Brände mit in Abs. 2.1.1 und 2.1.2 definierten Qualitätsangaben spezifische Einschränkungen.

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