2.1.6 Abrundung
Süßung, insbesondere ein Zusatz von Zucker, erfolgt unter Einhaltung der harmonisierten Obergrenzen. Abweichend davon gelten für Brände mit in Abs. 2.1.1 und 2.1.2 definierten Qualitätsangaben spezifische Einschränkungen.
Süßung, insbesondere ein Zusatz von Zucker, erfolgt unter Einhaltung der harmonisierten Obergrenzen. Abweichend davon gelten für Brände mit in Abs. 2.1.1 und 2.1.2 definierten Qualitätsangaben spezifische Einschränkungen.
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