1.1.3 Verwendung von Zusatzstoffen
Hinsichtlich der Verwendung von Zusatzstoffen sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV); BGBl. II Nr. 383/1998 idgF. sowie die Bestimmungen der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. II Nr. 541/1996 idgF. anzuwenden. Zitrusfrüchte werden nach der Ernte manchmal einer Oberflächenkonservierung mit geeigneten Stoffen unterzogen. Wenn dadurch die Schalen der Früchte für den menschlichen Genuss unbrauchbar oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt werden, darf die Ware nur unter entsprechender Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Anwendung von flüchtigen Begasungsmitteln (wie Ethylen) zur Beschleunigung oder Herbeiführung der Vollreife saftiger Früchte ist zulässig, ebenso wie das Entgrünen von Zitrusfrüchten und die zur Erzielung der erwarteten geruchlichen und geschmacklichen Eigenschaften notwendige Hitzebehandlung der Erdnüsse.