3.2 Grundsätze

Es werden folgende Grundsätze für eine Leitlinie für die Abgrenzung des Begriffs "Aufbereitung" festgehalten:

  • Es soll sowohl den zugelassenen BIO – Kontrollstellen als auch den betroffenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie dem Einzelhandel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine praktikable Unterstützung zur Verfügung gestellt werden um Tätigkeiten, die unter den Begriff der "Aufbereitung" fallen, von Tätigkeiten, die diesen nicht erfüllen, abzugrenzen.
  • Die Regelungen für die Kennzeichnung und Kontrolle von Lebensmitteln aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sind im Abschnitt 4 "Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen", Seite 17 bis 25 enthalten.
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