2.1 Anforderungen an Frischpilze
Speisepilze werden als vollständige Fruchtkörper (Längsschnitt zwecks Qualitätskontrolle ist zulässig) in Verkehr gebracht und sind hinsichtlich ihrer Identität sorgfältig geprüft. Frischpilze sind sensorisch einwandfrei, nicht überreif, nicht übermäßig wässrig und nicht sichtbar verschimmelt. Sie sind weitgehend von Erde, Blättern und Nadeln befreit und nicht erheblich durch Madenbefall (Tabelle 2 "Standards für Pilze und Pilzerzeugnisse") verändert.