7.7.5 Verfahren zur Gewinnung der Spirituose

Wachauer Marillenbrand darf ausschließlich aus vollreifen, der Spezifikation179 „Wachauer Marille“ entsprechenden Früchten durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt werden.

Zur Erzielung einer im Allgemeinen nur dezent wahrnehmbaren Kernnote werden die Früchte vor dem Einmaischen in der Regel entsteint.

Werden die Früchte nicht entsteint, erfolgt das Quetschen so behutsam, dass eine Beschädigung der Steine weitestgehend vermieden wird. Fermentierte Maischen nicht entsteinter Marillen werden bis zur Destillation nur kurzfristig gelagert, abgelagerte Steine nicht in die Destillationsanlage gepumpt.

Die Destillation erfolgt in einfachen Brenngeräten oder in Brenngeräten mit Verstärker. Kontinuierliche Destillation ist mit der traditionellen Herstellung unvereinbar und wird nicht eingesetzt.

Das zum Herabsetzen auf Trinkstärke verwendete Trinkwasser stammt – sofern geeignet – aus der Region und weist eine Härte von nicht mehr als 8,4 °dH auf, andernfalls kann entionisiertes Trinkwasser zum Einsatz kommen.

 


179 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Änderungsantrag gemäß Art. 9 „Wachauer Marille“ EG-Nr.: AT-PDO-0117-1473-29.06.2011 g.U. (2012/C 140/06), ABl. C 140 S 18-24 vom 16.5.2012, genehmigt mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2013 der Kommission vom 18.3.2013

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