1.3 Normen
Für die Feststellung der Sicherheit und Verkehrsfähigkeit von Gebrauchsgegenständen sind anwendbare Normen zu berücksichtigen und werden im jeweils zutreffenden Unterkapitel zitiert.
Für die Feststellung der Sicherheit und Verkehrsfähigkeit von Gebrauchsgegenständen sind anwendbare Normen zu berücksichtigen und werden im jeweils zutreffenden Unterkapitel zitiert.
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