2.6.4.2 Chemisch-analytische Anforderungen
Alkoholgehalt | mindestens 38,0 % vol |
Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) | höchstens 350 g/hl r. A. |
Flüchtige Ester 99(„Gesamtester“), als Ethylacetat berechnet |
100 bis 700 g/hl r. A. |
Ethylacetat99 | höchstens 560 g/hl r. A. |
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100100 | mindestens 20 |
Gesamtester minus Ethylacetat | mindestens 20 g/hl r. A. |
Methanol 101 102 | 400 bis 1 000 g/hl r. A. |
Höhere Alkohole (iC4 + iC5)* | mindestens 85 g/hl r. A. |
1-Propanol 103 (nC3)* | höchstens 3000 g/hl r. A. |
Gesamtester/Höhere Alkohole | höchstens 6,0 |
Asche 104 | höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet) |
Furfurolreaktion | deutlich positiv |
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) | nicht nachweisbar |
Benzaldehyd | höchstens 6,5 g/hl r. A. |
99 Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.
100 Der Wert kann bis auf 10 zurückgehen, wenn die Konzentration an Milchsäureethylester unter 50 mg/100 ml r. A. liegt.
101 Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
102 Die alleinige Überschreitung des Methanol-Grenzwerts begründet keine Verfälschung und stellt, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/787 dar.
103 Die alleinige Überschreitung dieses Grenzwertes liefert keinen hinreichenden Grund für eine Beanstandung des Produktes, sofern nicht auch andere Untersuchungsergebnisse auf die Mitverwendung eines mikrobiell nachteilig beeinflussten Ausgangsmaterials hinweisen.
104 Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.