6.2.1 Zusatzangaben, lautere Informationspraxis

Zusatzangaben bzw. ergänzende Angaben im Sinne dieses Unterabschnitts sind wörtliche oder bildliche Hinweise, auch Fantasiebezeichnungen, Marken oder Anpreisungen. In der Regel nehmen Zusatzangaben mehr oder weniger konkret auf Herstellung, Zusammensetzung oder einen bestimmten Rohstoff Bezug, oder legen einen derartigen Zusammenhang auch bloß nahe.

Als freiwillige Information über Lebensmittel stehen Zusatzangaben - auch in der Werbung - im Einklang mit einer lauteren Informationspraxis (Art. 7 und 36 Abs. 2 LMIV).

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