1.2 Beschreibung

Naturkosmetika sind kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG und müssen darüber hinaus die Kriterien dieses Codexkapitels erfüllen.

Naturkosmetika sind Erzeugnisse, die vorbehaltlich der Absätze 1.2.7 und 1.2.8 ausschließlich aus Naturstoffen gemäß Abs. 1.2.2 und Abs. 1.2.5. unter Berücksichtigung von Abs. 1.2.10 und 1.2.11 bestehen.

Naturstoffe im Sinne dieses Teilkapitels sind Stoffe pflanzlichen, mineralischen und gewisse Stoffe tierischen Ursprungs (siehe Abs. 1.2.9) sowie deren Gemische, die gemäß Abs. 1.2.4 hergestellt (gewonnen und weiterverarbeitet) werden. Reaktionsprodukte dieser Naturstoffe, die gemäß Abs. 1.2.8 hergestellt werden, gelten als chemisch veränderte Naturstoffe.

Besonders bei der Auswahl pflanzlicher, tierischer und mineralischer Grundstoffe für kosmetische Mittel dieses Teilkapitels ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlich bedenklichen Verunreinigungen enthalten sind. Dies betrifft z.B. Verfälschungen der Ausgangsstoffe, mikrobiologische Verunreinigungen, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und andere Kontaminanten.

Die ausschließliche Verwendung von Naturstoffen garantiert nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Fertigprodukts.

Da es sich bei Naturstoffen häufig um komplexe Vielstoffgemische handelt, unterliegen diese naturbedingten Schwankungen. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist die Möglichkeit allergener Effekte natürlicher Stoffe zu beachten.

Daher ist bei Umgang und Einsatz von Naturstoffen, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, besondere Sorgfalt anzuwenden (z.B. bei Eingangskontrolle, Lagerung und Verarbeitung).

Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung werden nur klassische physikalische (wie etwa Pressung, Zentrifugation, Filtration, Destillation, Sublimation, Extraktion, adsorptive Verfahren, Ausfrierung, Trocknung), mikrobiologische oder enzymatische Methoden (eingeschränkt auf Reaktionen von 1.2.8) angewendet.

Gentechnisch veränderte Stoffe werden nicht eingesetzt. Im Falle einer kontinuierlichen und nachweislichen Nichtverfügbarkeit in gentechnikfreier Qualität können in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion"1), Verarbeitungshilfsstoffe und Bestandteile wie Aromen, Parfums und Vitamine ausnahmsweise mit Zustimmung der "Codex-Unterkommission – Kosmetische Mittel" in der verfügbaren Qualität eingesetzt werden.

Außerdem werden synthetische Farbstoffe, ethoxilierte Rohstoffe, Silikone, Paraffine und andere Erdölprodukte nicht verwendet. Für die Extraktion sind Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Kohlendioxid und andere geeignete Lösungsmittel natürlichen Ursprungs zulässig.

1) Richtlinie zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion" von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung (Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage; Veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007.

In der Naturkosmetik können nur jene natürlichen Riechstoffe eingesetzt werden, die den Bezeichnungen und Definitionen der internationalen Norm ISO 9235 entsprechen, sowie die darin aufgeführten Stoffe, die durch physikalische Methoden (Wasserdampfdestillation, trockene Destillation, Pressung jedoch nicht durch Enfleurage) isoliert wurden. Synthetisch rekonstituierte ätherische Öle beziehungsweise chemisch modifizierte natürliche Rohstoffe werden nicht in Riechstoffkompositionen verwendet. Da es sich bei Riechstoffen um komplexe Vielstoffgemische handelt, sind besondere Lagerbedingungen zu beachten (z.B. Temperatur, Lichtschutz, Inertgas). Die besonderen Kennzeichnungsbestimmungen für allergene Bestandteile sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Behandlung von Rohstoffen und kosmetischen Endprodukten mit ionisierender Strahlung (radioaktive Strahlung, Röntgenstrahlung), z.B. zur Entkeimung, ist nicht zulässig.

Im Rahmen der Inhaltsstoffdeklaration müssen Konservierungsmittel gelistet werden. Dabei ist besonders zu beachten, dass Konservierungsmittel von vorkonservierten Inhaltsstoffen ebenfalls auch in Hinblick auf die Einhaltung von Grenzwerten zu berücksichtigen und entsprechend zu deklarieren sind. Dies gilt insbesondere für Aussagen hinsichtlich der Konservierungsmittelfreiheit des Endproduktes. Bei diesbezüglichen Werbeaussagen ist zu beachten, dass eine abweichende Handhabung einem unlauteren Wettbewerb Vorschub leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Inhaltsstoffe wie z.B. Alkohole oder ätherische Öle, ebenfalls eine konservierende Wirkung aufweisen können.

Festzuhalten ist, dass bei empfindlichen Produkten eine wirksame Konservierung aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit notwendig ist. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Konservierung und diese unterstützende Inhaltsstoffe sind in Verbindung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Zur Konservierung von Naturkosmetika können folgende Stoffe, auch in naturidenter Qualität2), verwendet werden:

Konservierungsmittel INCI-Deklaration
Ameisensäure Formic Acid
CAS 64-18-6 / 141-53-7
Benzoesäure, ihre Salze und Ethylester Benzoic Acid
CAS 65-85-0 / 532-32-1
Benzylalkohol Benzyl Alcohol
CAS 100-51-6
Dehydracetsäure und ihre Salze   Dehydroacetic acid
CAS 520-45-6 / 771-03-9 / 16807-48-0 
Propionsäure und ihre Salze Propionic Acid
79-09-4 / 17496-08-1 / 4075-81-4 / 557-27-7 / 327-62-8 / 137-40-6 
Salizylsäure und ihre Salze Salicylic Acid CAS
69-72-7 / 824-35-1 / 18917-89-0 / 59866-70-5 / 54-21-7 / 578-36-9 / 2174-16-5 
Sorbinsäure und ihre Salze  Sorbic Acid
CAS 110-44-1 

 

In dieser Liste gelten als Salze die Kationen: Natrium, Kalium, Ammonium und Äthanolammonium, Calcium und Magnesium.

2) Naturidente Stoffe sind chemisch definierte Stoffe, die durch chemische Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft vorkommt.

Für die Herstellung von Naturkosmetika können Emulgatoren und Tenside verwendet werden, die durch Hydrolyse, Veresterung, Umesterung, Hydrierung (eingeschränkt auf die Reduktion von Fettsäuren zu Fettalkoholen) und Glycosidierung aus folgenden Naturstoffen gewonnen werden: Fette, Öle, Wachse, Phospholipide, Lanolin, Saccharide (Mono-, Oligo-, Polysaccharide), Proteine, Lipoproteine.

Bei Veresterung und Umesterung sollten sowohl der Alkohol- als auch der Fettsäureanteil natürlichen Ursprungs sein.

Nach dieser Richtlinie ist die klassische Verseifungsreaktion mit Alkalihydroxiden zulässig.

Bestandteile von Wirbeltieren dürfen verwendet werden, sofern sie unter Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile von toten Wirbeltieren dürfen nicht verwendet werden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Tierversuchen an kosmetischen Fertigprodukten im gesamten EU-Raum verboten ist. In Österreich ist zusätzlich auch die Testung von Bestandteilen kosmetischer Mittel im Tierversuch durch das Tierversuchsgesetz verboten.

Die Werbeaussage "tierversuchsfrei" für ein Kosmetikprodukt – ob Natur-, Bio-, oder konventionelle Kosmetik – darf laut der Empfehlung der Europäischen Kommission 2004/406/EG nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Bestandteil zu keiner Zeit zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuch getestet wurde. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Hersteller.

Eine davon abweichende Handhabung könnte unlauterem Wettbewerb Vorschub leisten.

Pflanzliche Rohstoffe aus vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen WA)3) sofern sie aus Wildsammlungen von Pflanzen stammen, dürfen nicht verwendet werden.

3) Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen: siehe http://www.cites.org/ oder http://www.cites.at/

Für die Produktion von Naturkosmetik darf ausschließlich Wasser mit Trinkwasserqualität, das mit folgenden Methoden wie Ionentauscher (ausschließlich zur Deionisierung), Destillation, Abkochen oder Filtration aufbereitet wurde, eingesetzt werden.

Jede weitere chemische Behandlung des Wassers durch Zugabe von chemischen Substanzen (z.B. Chlorierung) oder aber Methoden wie Ozonisierung, ionisierende Bestrahlung (siehe 1.2.6), elektrochemische Behandlung (Meerwasser) sind verboten.

Go to Top