1.3.7.1 Anspielung bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken

(z. B. Kuchen, Schokolade, Speiseeis, Joghurt, Fruchtcocktail, Smoothie usw.)44

  • Grundbedingung:
    Der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol stammt ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.
    Abgesehen von Alkohol aus Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten muss der gesamte im Endprodukt enthaltene Alkohol von der „echten“ Spirituose stammen, die zum Zeitpunkt der Zugabe vollständig allen Anforderungen der jeweiligen Kategorie bzw. geografischen Angabe - insbes. auch hinsichtlich des Mindestalkoholgehalts - entspricht. Nachträgliche, im Zuge der Herstellung oder Lagerung eintretende Verdunstungsverluste bleiben davon unberührt.
  • Kennzeichnung:
    Die Bezeichnung des Lebensmittels ist in der Regel die verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung im Sinne von Art. 17 LMIV.
    Spirituosen auf die in der Anspielung Bezug genommen wird, werden gemäß Art. 22 LMIV als Prozentsatz der bei der Herstellung oder Zubereitung des Lebensmittels verwendeten Menge (QUID nach LMIV) - nicht als Prozentsatz reinen Alkohols - zum Zeitpunkt ihrer Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis angegeben.45

 


44 Verordnung (EU) 2019/787, Art. 12 Abs. 1;

45QUID in der Regel erforderlich, da die betreffende Spirituose in Form von Anspielung wörtlich hervorgehoben ist; in sprachlich begründeten Fällen kann die Ausnahme für „kleinen Mengen zur Geschmacksgebung“ gem. Anhang VIII Nr. 1 lit. a ii LMIV zum Tragen kommen;

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