3. Transport

  1. Anforderungen an Tiefkühlfahrzeuge Sattelauflieger; Wechselaufbau, Waggon, LKW, Anhänger, …)
    • Der Laderaum ist sauber, wird in Stand gehalten und, falls nötig, entsprechend vorgekühlt.
    • Die Ausstattung (Temperaturführung) dieser Laderäume wird dahingehend ausgelegt, dass sich die Waren im Zuge des Verweilens nicht über -18 °C (gemäß der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994 idgF, ist ein kurzzeitiger Anstieg um 3 °C, d. h. auf -15°C Produkttemperatur, zulässig) erwärmen können.
    • Die Böden werden in einwandfreiem Zustand gehalten. Die Wandflächen und Decken sind mit glatten Oberflächen versehen. Es werden wasserundurchlässige, wasserabstoßende, abwaschbare und korrosionsfreie Materialien verwendet.
    • Ein effektives und nach Bedarf arbeitendes Abtausystem ist vorgesehen.
    • Bei über die örtliche Verteilung hinausgehendem Transport misst ein automatisches und in kurzem Abstand regelmäßig aufzeichnendes Temperaturmessgerät die Lufttemperatur im Fahrzeug. Diese Aufzeichnungen werden mindestens ein Jahr oder länger je nach Art und Haltbarkeit der tiefgefrorenen Lebensmittel aufbewahrt (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen).
    • Bei der örtlichen Verteilung (lokale Auslieferung) ist lediglich ein Thermometer ausreichend. Die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Kühlkette ist zu gewährleisten (z. B. durch Temperaturmessungen und entsprechende Aufzeichnungen zum Beginn und am Ende der Verteilung).
  2. Verhalten beim Be- und Entladen 
    • Der einwandfreie Zustand der Verpackung wird stichprobenweise überprüft.
    • Tiefkühlprodukte, die den Verdacht einer Beeinträchtigung aufweisen, werden einer genauen Überprüfung zugeführt und gegebenenfalls ausgeschieden.
    • Bei Übernahme von Tiefkühlprodukten wird die Produkttemperatur, falls möglich, stichprobenweise kontrolliert. Bei Nichterreichen der Mindesttemperatur ist das Kontrollverfahren nach der Verordnung über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln, BGBl. Nr. 581/1996 idgF, anzuwenden. Der Einsatz geeigneter Messgeräte gemäß technischer Beschaffenheit EN 13485 und deren Überprüfung nach EN 13486 ist sicher zu stellen. Es werden hierüber Aufzeichnungen geführt.
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