11. ANHANG I: Umsetzung der QUID-RL 97/4 (EG) bei Milchmischerzeugnissen
Umsetzung der QUID-RL 97/4 (EG) bei Milchmischerzeugnissen
Präambel:
Aus Gründen der Praktikabilität sollen Zutaten unter 3 % von der Deklarationspflicht nach QUID-Verordnung ausgenommen werden.
Zumischkomponenten QUID-Deklaration
↓ ↓
A) Frucht / Früchte
a) Frucht-MME / Früchte-MME *) % Frucht/Früchte
z. B: Fruchtjoghurt (7 % Früchte),
Fruchtbuttermilch (8 % Früchte),
Früchtetopfen (10 % Früchte).
Anm.: Den Österreichischen Codexrichtlinien entsprechende Fruchtjoghurt-
erzeugnisse enthalten mindestens 7 % Früchte, ausgenommen
Zitrusfrüchte, wo der Zusatz mindestens 2 % ausmacht.
Von "stark geschmackgebenden Früchten" braucht nur soviel enthalten
sein, dass der Geschmack eindeutig erkennbar wird.
Der originale Gehalt an Fruchtsaft zählt zur Fruchteinwaage.
b) Fruchtsorten-MME % Fruchtsorte(n)
oder oder
Früchte – MME % Anteil der Früchte insgesamt und
mit Hervorhebung einer Anteil der hervorgehobenen
oder mehrerer Sorten Frucht/Früchte in der Fruchtmischung
(bildlich, graphisch
oder durch Worte)
z. B.: Erdbeermilch (3,5 % Erdbeeren)
Himbeerjoghurt (7 % Himbeeren),
Fruchtjoghurt mit Himbeeren (8 % Früchte, davon 50 % Himbeeren)
oder alternativ (4 % Himbeeren, 4 % andere Früchte)
Waldbeerjoghurt mit 8 % Früchten (6 % Waldbeeren, rote Weintrauben, Äpfel)
Anm.: Werden Früchtemischungen mit mehr als 2 Früchten wörtlich genannt, dann ist
eine Sub-Mengenangabe nicht erforderlich, wenn keine Hervorhebung von Sorten
gegenüber anderen erfolgt. In der Bezeichnung wird der Name der Frucht mit dem
größten Anteil vorangestellt.
Eine Hervorhebung liegt nicht vor, wenn Abbildungen und/oder graphische
Darstellungen die Komponenten einer Früchtemischung in annähernd natürlichen
Proportionen und Erscheinungsformen aufzeigen und auch keine der Komponenten
mit Worten bevorzugt wird.
Bananenmilch wurde als Beispiel nicht gewählt, weil davon ausgegangen werden
kann, dass der Zusatz kaum über 3 % betragen wird.
Wird Fruchtsaft, Fruchtmark, Marmelade oder Konfitüre als Zumischkomponente
verwendet, werden diese, sofern ein Prozentsatz von 3 % überschritten wird,
prozentuell angegeben.
*) MME = Milchmischerzeugnisse
B) Gemüse Analogie zu Abschnitt A
z. B.: Cottage Cheese, 30 % Fett i.Tr., mit 10 % Gemüse
Frischkäse 65 % Fett i.Tr., mit 7 % Karotten und 4 % Kren
Anm.: Wird Trockengemüse eingesetzt, das im Fertigprodukt rehydratisiert,
kann sich die %-Angabe auch auf diese, mit den Frischgewichten
vergleichbare Menge an Zutaten beziehen.
C) Andere zusammengesetzte Zutaten,
außer Frucht- und Gemüsemischungen
"Zutaten" – MME % der jeweiligen Zutat
oder
der als produkttypisch aufzufassenden
Zutatenmischung/-zubereitung
Aber:
Enthält die deklarierte Zutat Komponenten,
die für die Charakterisierung der Ware zur
Unterscheidung zu anderen Erzeugnissen
von Bedeutung sind, dann sind sie entweder
in ihrem Anteil an der sonstigen Zutat oder
als % im Endprodukt anzugeben
z. B.: Stracciatella-Joghurt (17 % Stracciatella-Zubereitung mit 2,5 % Schoko-
stückchen)
Müsli-Joghurt (18 % Müslimischung)
Getreidemüsli-Joghurt (18 % Müsli, davon 50 % Getreide)
Anm.: Im Codex geregelte Tee-Erzeugnisse können aber auch als fertige
Teezubereitung %-mäßig angegeben werden.
D) Kräuter / Gewürze
Keine Angabe erforderlich, solange die
z. B.: Kräutertopfen Zugabemende 2 % nicht übersteigt
Anm.: Die 2%-Regel ist aus der LMKV ableitbar.
Werden getrocknete Erzeugnisse eingesetzt, die im Fertigprodukt
rehydratisieren, kann sich die %-Angabe auch auf diese, mit dem
Frischgewichten vergleichbare, Mengen an Zutaten beziehen.
E) Geschmacksgebende Lebensmittel
z. B.: Kakao-MME Keine Angabe erforderlich, solange die
Kaffee-MME Zugabemenge 3 % nicht übersteigt
Anm.: Den Österreichischen Codexrichtlinien entsprechende Kakaomilch enthält
mindestens 1,5 % Kakaopulver oder 1,2 % Magerkakaopulver.
F) Milcherzeugnis-Zutaten
(MME mit Rahm, Joghurt o.ä.)
z. B.: Topfen mit Rahm (10 % Rahm)
Joghurt-Butter (5 % Joghurt)
Joghurt-Frischkäse (8 % Joghurt)
Emmentalerschmelzkäse (75 % Emmentaler)
Anm.: Ausgenommen sind traditionelle Bezeichnungen, die zum Zutatenbegriff
keinen realen Bezug haben (z. B. Butterkäse) oder die durch andere
Kennzeichnungselemente definiert werden (z. B. Rahmjoghurt mit 10 % Fett
im Milchanteil)
G) Sonstige Lebensmittelzutaten
z. B.: Schinken-Schmelzkäse (2 % Schinken) % deklarierte Zutat(en)
Anm.: Bei Schmelzkäsezubereitungen, die den Österreichischen Codexrichtlinien
entsprechen, werden Lebensmittelzutaten grundsätzlich mengenmäßig
angegeben.
H) Aromen:
z. B.: MME mit ………….geschmack keine Angaben erforderlich
oder
MME mit ………….aroma
Anm.: Vanillemilch kann durch Aroma- oder Vanilleextrakt-Zugabe hergestellt
werden.
I) Milch-, Joghurt / Sauermilch- oder Molkegetränke
z. B.: Molkegetränke mit 10 % Früchten % der Zutat/Früchte
Milchmischgetränke "Himbeere" % Milch / Joghurt / Sauermilch / Molke
mit 20 % Himbeersaft sowie % Fruchtsaft
Anm.: Der Anteil an Milch, Joghurt / Sauermilch oder Molke liegt jeweils über 50 %
im Endprodukt, da andernfalls andere Codex-Regelungen zur Geltung
kommen können.