6.6 Kontrolle

Unternehmerinnen/Unternehmer, die Bestandteile für kosmetische Mittel und kosmetische Mittel als solche (im Folgenden als Erzeugnisse bezeichnet) mit Bezeichnungen im Sinne dieses Abschnittes in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine für die biologische Produktion nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bereits anerkannte Biokontrollstelle oder -behörde kontrollieren zu lassen.

Die Einhaltung dieses Abschnittes ist auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu kontrollieren. Die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Produktion, Verarbeitung und Kennzeichnung basiert auf einer verpflichtenden Eigendokumentation (Aufzeichnungspflichten) und externen Kontrollen.

Externe Kontrollen und die Zertifizierung sind durch ein, auf diesem Abschnitt und gemäß EN 45011 akkreditiertem Unternehmen kontinuierlich durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert. Die Risikoeinstufungen und Kontrollen haben systematisch und nachvollziehbar stattzufinden.

Unternehmerinnen/Unternehmer (Händlerinnen/Händler), die Erzeugnisse direkt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben (verkaufen), sind von der Verpflichtung (erster Absatz: Kontrolle durch Biokontrollstellen oder -behörden), ausgenommen. Sobald sie jedoch selbst Erzeugungs- und Aufbereitungsschritte setzen, unterliegen sie der genannten Verpflichtung.

Die Kontrollstellen oder -behörden stellen jeder Unternehmerin/jedem Unternehmer, die/der ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität der Unternehmerin/des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Produkte sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.

Gegenstand des Inspektionsbesuches ist die Einhaltung dieses Abschnittes. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der/dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer oder einer/einem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.

Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 findet mutatis mutandis (mit den notwendigen Abänderungen) Anwendung. Insbesondere gelten folgende Mindestkontrollanforderungen:

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss die/der betreffende Unternehmerin/Unternehmer

  • eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;
  • alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu gewährleisten;
  • die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Produkte oder Stoffe sowie die in den Lagern und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden Reinigungsmaßnahmen festlegen. Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems der Unternehmerin/des Unternehmers sein. Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von der/dem betreffenden Unternehmerin/ Unternehmer unterzeichneten Erklärung sein. In dieser Erklärung muss die Unternehmerin/der Unternehmer sich ferner verpflichten, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten;
  • sich damit einverstanden erklären, dass im Fall eines Verstoßes oder bei Unregelmäßigkeiten Maßnahmen durchgeführt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes festgestellt werden. Die Unternehmerin/der Unternehmer ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Die/der betreffende Unternehmerin/Unternehmer ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen wie unter dem Absatz "Erstkontrolle" beschrieben, mitzuteilen.

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß diesem Abschnitt unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit diesem Abschnitt konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle Proben entnommen werden.

Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter/in gegenzuzeichnen ist.

Kontrollbesuche werden nach der Erstkontrolle grundsätzlich unangekündigt durchgeführt. Darüber hinaus führt die Kontrollstelle angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diesen Abschnitt durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Produkte und das Risiko des Vertauschens von Produkten zu berücksichtigen sind.

Vom der Unternehmerin/dem Unternehmer sind Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es der Unternehmerin/dem Unternehmer und der Kontrollstelle gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

  1. die Lieferantin/den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, die Vertreiberin/den Vertreiber der Erzeugnisse;
  2. die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Produkte und Bestandteile gemäß diesem Abschnitt und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung (Art, Herkunft, Qualität und Menge der Rohstoffe);
  3. die Art und die Menge der im Betrieb gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und dieses Abschnittes;
  4. die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte;
  5. die Trennung und Identifizierung von biologischer und konventioneller Produktion, soweit im Unternehmen auch konventionelle Erzeugnisse vorhanden sind und eine Trennung erforderlich ist.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Produkte und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt.

Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein. Das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Rohstoffen und den erzeugten Produkten wird einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

Bei Annahme eines Bestandteiles gemäß diesem Abschnitt überprüft die Unternehmerin/der Unternehmer erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein folgender Angaben auf dem Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben:

  1. den Namen und die Anschrift der Unternehmerin/des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Verkäuferin/des Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf die biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder dieses Abschnittes;
  3. die Codenummer oder den Namen der Kontrollstelle, die für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung anhand der das Los den Bucheintragungen zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über die Lieferantin/den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Die Unternehmerin/der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Absatz Buchführung ausdrücklich vermerkt.

Die Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, müssen so beschaffen sein, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse, die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllen, vermieden wird.

Bestandteile gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. gemäß diesem Abschnitt müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

Ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet /sie/er, dass ein von ihr/ihm hergestelltes, aufbereitetes oder von einer anderen Unternehmerin/eines anderen Unternehmers bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllt, so leitet sie/er Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf biologische Produktion von dem betreffenden Bestandteil oder Produkt zu entfernen oder dies auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf die biologische Produktion vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet die Unternehmerin/der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle. Letztere kann vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf die biologische Produktion vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen der Unternehmerin/des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass eine Unternehmerin/ein Unternehmer ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf die biologische Produktion zu vermarkten beabsichtigt, dass die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllen, so kann sie der Unternehmerin/dem Unternehmer zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten.

Sie verpflichtet die Unternehmerin/den Unternehmer außerdem, jeden Hinweis auf die biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht mit dem Abschnitt konform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass von der Kontrollstelle oder -behörde unverzüglich aufgehoben. Die Unternehmerin/der Unternehmer leistet der Kontrollstelle ober -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

Die Unternehmerin/der Unternehmer gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen, erteilt zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte und legt auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probenahmeprogramme vor.

Werden Unternehmerinnen/Unternehmer und ihre/seine Subunternehmerinnen/Subunternehmer von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Abs. 6.6.2 (Erstkontrolle) eine Einverständniserklärung der Unternehmerin/des Unternehmers in ihrem/seinem Namen und im Namen der Subunternehmerin/des Subunternehmers dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

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