1.5 Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation mindestens 99,7°Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht,
d) Farbtype höchstens 9.

Die Ermittlung des Merkmals "Farbtype" erfolgt nach den Vorschriften der Analysenme-thoden a unter 3.1.

Folgende beispielhaft angeführte Produkte sind handelsüblich: Feinkristallzucker, Nor-malkristallzucker, Hagelzucker, Backzucker, Grießzucker, Rieselzucker, Staubzucker, Pu-derzucker, Würfelzucker, Bridgezucker, Zuckerhüte.

Bei Würfelzucker, Bridgezucker, Hagelzucker und Zuckerhüten beträgt das Merkmal "Verlust beim Trocknen" höchstens 0,2% in Gewicht.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen wird Zucker in vier Kategorien eingeteilt; unter der handelsüblichen "EG II-Qualität" wird Zucker der Kate-gorie 2 verstanden der den Anforderungen für Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang I, Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht.

Folgende beispielhaft angeführte Produkte sind handelsüblich: Streuzucker, Gelierzucker, Vanillinzucker.

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