4. Allgemeine Hygiene

  1. Reinigung und Desinfektion 
    • Alle Bereiche (Räume, Gegenstände, Armaturen, Ausrüstungen) müssen gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können. Reinigung und Desinfektion müssen außerhalb der Produktionszeiten erfolgen. Nach der Anwendung chemischer Reinigungs- oder Desinfektionsmittel muss gründlich mit Trinkwasser nachgespült werden um Kontaminationen mit Restreinigungsmitteln zu vermeiden.
    • Die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen für die Obstverarbeitung geeignet und auf die Oberfläche abgestimmt sein.
    • Gebrauchsanweisung (Konzentration, Temperatur, Einwirkzeit) und Sicherheitsdatenblatt müssen vorliegen.
    • Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich (Schrank oder eigener Raum) gemäß Vorschrift und getrennt von Lebensmitteln zu lagern. Reinigungsgeräte sind sauber und instand zu halten.
  2. Vorschriften für Lebensmittel
    • Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse müssen entsprechend gelagert werden.
    • Hilfsstoffe und Zusatzstoffe müssen hygienisch einwandfrei, ohne Fremdkörper und ohne Fremdstoffe sein.
  3. Vorschriften für nicht sichere Stoffe bzw. Abfälle 
    • Nicht sichere Stoffe sind entsprechend zu kennzeichnen und in verschlossenen Behältnissen entsprechend den Herstellerangaben zu lagern.
    • Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich – zumindest aber am Ende der Produktion – aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden.
  4. Schädlingsbekämpfung
    Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren anzuwenden, damit Haus- und Nutztiere (z.B. Hühner, Hunde) nicht in Räume gelangen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.
    Interpretation: Fenster die ins Freie geöffnet werden können, sollen erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben.
    Wenn ein Bodenabfluss vorhanden ist, sollte er mit einem Geruchsverschluss und einem Gitter versehen sein.
    Türen müssen knapp am Boden schließen, damit keine Mäuse, Vögel, Haustiere etc. eindringen. Mauerdurchbrüche – z.B. für Installationen – sind abzusichern.
  5. Schulung
    • Mitarbeiter von Obst verarbeitenden Betrieben, müssen regelmäßig bezüglich ihrer Tätigkeit und der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden (Nachweis nicht älter als 3 Jahre).
    • Die für die Anwendung der Leitlinie und der Eigenkontrolle verantwortlichen Personen, sind angemessen zu schulen.
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