3.4.1 Chemisch-analytische Anforderungen (bei Mindest-Destillatanteil 33%)
Alkoholgehalt | mindestens 35 % vol |
Titrierbare Säure139, als Essigsäure berechnet | höchstens 120 g/hl r. A. |
Flüchtige Ester140 („Gesamtester“), als Ethylacetat berechnet | 42 bis 233 g/hl r. A. |
Ethylacetat140 | höchstens 210 g/hl r. A. |
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 | mindestens 10 |
Gesamtester minus Ethylacetat | mindestens 10 g/hl r. A. |
Methanol 141 142 | 133 bis 530 g/hl r. A. |
Höhere Alkohole (iC4 + iC5)* | mindestens 33 g/hl r. A. |
Fuselalkohole143 (nC3 + iC4 + iC5)* | 50 bis 500 g/hl r. A. |
Gesamtester/Höhere Alkohole | höchstens 5,0 |
Asche 144 | höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet) |
Furfurolreaktion | positiv |
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) | nicht nachweisbar |
Benzaldehyd 145 | höchstens 2,2 g/hl r. A. |
Blausäure 146 | höchstens 2,3 g/hl r. A. |
* nC3 = 1-Propanol; iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol); iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3‑Methyl-1-butanol (iso-Amylalkohole)
139Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze für Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;
140Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.
Die Überschreitung kann bei Destillatanteilen größer 33 % bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand reichen, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;
141Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
142Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;
143Der Mindestwert kann unterschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamt-ester) x 100“ über 30 liegt. Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand reichen, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;
144Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
145Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze für Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;
146Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zum Grenzwert der Verordnung (EU) 2019/787 für Steinobstbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;