3.4.1 Chemisch-analytische Anforderungen (bei Mindest-Destillatanteil 33%)

Alkoholgehalt mindestens 35 % vol
Titrierbare Säure139, als Essigsäure berechnet höchstens 120 g/hl r. A.
Flüchtige Ester140 („Gesamtester“), als Ethylacetat berechnet 42 bis 233 g/hl r. A.
Ethylacetat140 höchstens 210 g/hl r. A.
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 10 g/hl r. A.
Methanol 141 142 133 bis 530 g/hl r. A.
Höhere Alkohole (iC4 + iC5)* mindestens 33 g/hl r. A.
Fuselalkohole143 (nC3 + iC4 + iC5)* 50 bis 500 g/hl r. A.
Gesamtester/Höhere Alkohole höchstens 5,0
Asche 144 höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)
Furfurolreaktion positiv
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) nicht nachweisbar
Benzaldehyd 145 höchstens 2,2 g/hl r. A.
Blausäure 146 höchstens 2,3 g/hl r. A.

* nC3 = 1-Propanol; iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol); iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3‑Methyl-1-butanol (iso-Amylalkohole)

 


139Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze für Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

140Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.
Die Überschreitung kann bei Destillatanteilen größer 33 % bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand reichen, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

141Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.

142Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

143Der Mindestwert kann unterschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamt-ester) x 100“ über 30 liegt. Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätsmarillenbrand reichen, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

144Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

145Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze für Österr. Qualitätsmarillenbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

146Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zum Grenzwert der Verordnung (EU) 2019/787 für Steinobstbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

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