2.6 Warnhinweise
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Sicherheitsbewerters bzw. der Sicherheitsbewerterin zu bestimmen, welche Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen zusätzlich zu den in Anhang III bis VI der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Hinweisen auf dem Etikett anzubringen sind, um den sicheren Gebrauch des Erzeugnisses zu gewährleisten.
- „Nicht bei Säuglingen und Kinder unter 3 Jahren anwenden“
- „kann austrocknend wirken“
- „Nur auf intakte Haut anwenden“
- „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“
- „Nicht in Kontakt mit Schleimhäuten bringen“
- „Nach dem Einreiben trocknen lassen und nicht abdecken“
- „zum Einreiben“ bzw. „zur äußerlichen Anwendung“
- „nicht schlucken und einnehmen“