2.6 Warnhinweise

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Sicherheitsbewerters bzw. der Sicherheitsbewerterin zu bestimmen, welche Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen zusätzlich zu den in Anhang III bis VI der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Hinweisen auf dem Etikett anzubringen sind, um den sicheren Gebrauch des Erzeugnisses zu gewährleisten.

  • „kann austrocknend wirken“
  • „Nur auf intakte Haut anwenden“
  • „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“
  • „Nicht in Kontakt mit Schleimhäuten bringen“
  • „Nach dem Einreiben trocknen lassen und nicht abdecken“
  • „zum Einreiben“ bzw. „zur äußerlichen Anwendung“
  • „nicht schlucken und einnehmen“
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