8.3 Beurteilung

Führt der Lokalaugenschein der Wasserversorgungsanlage zu keinen Beanstandungen und sind die Anforderungen der TWV sowie dieses Kapitels eingehalten, so ist in der Begutachtung sinngemäß festzuhalten, dass

  • im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheins aus wasserhygienischer Sicht grobsinnlich keine Mängel am Zustand der Wasserversorgungsanlage festgestellt wurden, die eine Eignung des Wassers als Trinkwasser ausschließen.
  • im Rahmen des Untersuchungsumfangs das Wasser den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.

Darüber hinaus kann in der Begutachtung zusätzlich auch die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser geeignet" angeführt werden.

 

Beurteilung: nicht sicher - gesundheitsschädlich

Werden Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art in einer Anzahl oder Konzentration festgestellt, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen (§ 3 Abs. 1 Z 1 TWV), ist das Wasser nach risikobasierter, gutachterlicher Bewertung als „gesundheitsschädlich“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG und somit als „nicht sicher“ gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

Die Beurteilung „gesundheitsschädlich“ ist bei chemischen Parametern dann gegeben, wenn eine Risikobewertung (z. B. durch Vergleich der Expositionsabschätzung mit toxikologischen Kennzahlen, wie TDI /ADI/ PTWI Werten) ergibt, dass nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit wahrscheinlich sind.

Darüber hinaus kann in der Begutachtung zusätzlich auch die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet" angeführt werden.

In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf die Verpflichtungen gemäß § 5 Z 5 TWV hinzuweisen.

Auch wenn kein Inverkehrbringen gemäß LMSVG vorliegt, ist gegebenenfalls in der Begutachtung anzuführen, dass das Wasser, in der vorliegenden Beschaffenheit bzw. ohne nachgeschaltete Aufbereitungsschritte, zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist.

Beurteilung: nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet

Werden die in Anhang I Teile A und B der TWV festgelegten Mindestanforderungen, auch nach allfälligen Kontrolluntersuchungen, nicht eingehalten, ist das Wasser als „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG und somit als „nicht sicher“ gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.

In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf die Verpflichtungen gemäß § 5 Z 5 TWV hinzuweisen.

Auch wenn kein Inverkehrbringen gemäß LMSVG vorliegt, ist gegebenenfalls in der Begutachtung anzuführen, dass das Wasser, in der vorliegenden Beschaffenheit bzw. ohne nachgeschaltete Aufbereitungsschritte, zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet ist.

Werden Indikatorparameterwerte gemäß Anhang I Teil C der TWV nicht eingehalten, ist in der Beurteilung auf die jeweilige(n) Abweichung(en) und gegebenenfalls auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen bzw. Maßnahmen hinzuweisen.

Wird festgestellt, dass die Abweichung(en) tolerierbar ist (sind) und keine Maßnahmen erforderlich sind, so ist in der Beurteilung unter Angabe der Begründung festzuhalten, dass das Wasser den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus kann in der Begutachtung auch zusätzlich die Wortfolge „zur Verwendung als Trinkwasser geeignet" angeführt werden.

Sind Maßnahmen erforderlich, so ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen zur Einhaltung des Indikatorparameterwertes erforderlich."

Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Berechtigten vorzuschlagen. Auf eventuell notwendige Nutzungsbeschränkungen und Kontrollen ist hinzuweisen.

Ist eine weiterführende Ursachenprüfung notwendig, um zu entscheiden, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers erforderlich sind, ist in der Beurteilung sinngemäß anzuführen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser ist vorerst eine weitergehende Ursachenprüfung erforderlich."

Bei erheblichen Abweichungen von Indikatorparameterwerten ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist.

Gemäß § 5 Z 6 TWV sind bei 10-facher Überschreitung eines Indikatorparameterwertes für die Radioaktivität unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Als geeignete Maßnahmen sind in erster Linie der Verzicht auf die Verwendung des Wassers oder das Mischen des Wassers mit unbelastetem Wasser anzusehen. Eine Aufbereitung, die mit einer Aufkonzentrierung von Radioaktivität (z. B. in Filtern, Schlämmen) verbunden ist, sollte aufgrund des anfallenden radioaktiven Abfalls, der mit einer aufwändigen Entsorgung verbunden sein kann, nur in Ausnahmefällen empfohlen werden.

Bis zur 10-fachen Überschreitung der Indikatorparameterwerte für die Radioaktivität brauchen keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Indikatorparameterwerte für Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln sofern keine Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können, vorgenommen werden.

Bei Radon ist jedoch ab einer Konzentration von 500 Bq/l einmalig ein Jahresgang durch zusätzliche, vierteljährliche Untersuchungen zu ermitteln und zu prüfen, ob der Wert von 1.000 Bq/l im Jahresverlauf eingehalten wird.

 

Werden beim Lokalaugenschein der Wasserversorgungsanlage Feststellungen getroffen, die auf fehlende bzw. unzureichende Vorsorge gegen hygienisch nachteilige Einwirkungen schließen lassen, sind diese im Ortsbefund anzuführen. Solche Beobachtungen können die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage betreffen (siehe § 5 Z 1 TWV).

Werden die Feststellungen im Ortsbefund als hygienisch relevante Mängel eingestuft, ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen: „Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen erforderlich."

Dies gilt auch, wenn einwandfreie Untersuchungsergebnisse der Wasserproben vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Desinfektion von Wasser die Bedingungen des Abschnitts 4 dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Gutachter vorzuschlagen. Auf eventuell erforderliche Nutzungsbeschränkungen und notwendige Kontrollen ist hinzuweisen.

Bei gravierenden Mängeln, ist zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist (z. B. nicht Einhaltung von Desinfektionsbedingungen).

 

Diese zusätzlichen Kriterien umfassen z. B.

  • die in Anhang 3 angeführten Parameter
  • die in Anhang 5 angeführten mikroskopischen Untersuchungen
  • andere Parameter, die nicht in der TWV oder in diesem Kapitel aufgelistet sind
  • Parameter, die im Rahmen der Analytik (z. B. unter den Untersuchungsergebnissen bei Multimethoden) auffällig werden

    Bei geringfügigen Beanstandungen , ist in der Begutachtung zusätzlich sinngemäß anzufügen "Zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser sind Maßnahmen erforderlich."

    Erforderlichenfalls sind angemessene Fristen vom Berechtigten vorzuschlagen. Auf eventuell erforderliche Nutzungsbeschränkungen und notwendige Kontrollen ist hinzuweisen.

    Bei gravierenden Beanstandungen ist zu prüfen, ob eine Beurteilung gemäß 8.3.2 erforderlich ist.

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