8. Rückverfolgbarkeit

Folgende Dokumentationen müssen vorliegen 

Eingehender Samen – pro Partie

  • Name des Erzeugnisses, einschließlich des lateinischen Namens (taxonomischer Name);
  • eine Identifikationsnummer oder eine entsprechende Bezugsnummer der Partie;
  • Name des Lieferanten;
  • Name und Anschrift des Empfängers; 
  • wird ein Spediteur oder Vertreter eingesetzt: Name und Anschrift des Vertreters oder Spediteurs; 
  • das Versanddatum; 
  • die gelieferte Menge. 

Wenn das Saatgut aus einem Drittstaat stammt, muss zusätzlich eine Bescheinigung in Original oder Kopie gem. Verordnung (EU) Nr. 211/2013 vorliegen. Der Saatguterzeuger muss bekannt sein. 

Innerbetriebliche Maßnahmen: 

Ein System muss eingerichtet sein, um die Rückverfolgbarkeit der Partien vom Eingang der Samen bis zum Versand der Sprossen sicherzustellen. Es sollte jederzeit während des Ablaufens des Produktionsprozesses bekannt sein, welche Sprossenpartie von welchem unmittelbaren Lieferanten stammt. Die Aufzeichnungen darüber sind so lange aufzubewahren, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden. 

Abgabe der Sprossen 

Jegliche Abgabe von Sprossen ist schriftlich festzuhalten.

Bei Abgabe an einen Lebensmittelunternehmer ist entsprechend dem eingehenden Samen zu dokumentieren. 

  • Name des Erzeugnisses, einschließlich des lateinischen Namens (taxonomischer Name);
  • eine Identifikationsnummer oder eine entsprechende Bezugsnummer der Partie;
  • Name und Anschrift des Empfängers;
  • das Versanddatum;
  • die gelieferte Menge. 

Aufbewahrungsfrist der Dokumente: 

Die Mindestaufbewahrungsfrist von Daten der Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Bei Erzeugnissen, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen diese nicht unterschritten werden. Die entsprechenden Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 

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