2.6.5.1 Herstellung

Abgesehen vom Verbot jeglichen Zusatzes süßender Erzeugnisse wird „Österreichischer Qualitäts-Marillenbrand“ wird entsprechend den grundlegenden Anforderungen an „Steinobstbrand“ (Kategorie 9, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787) hergestellt und erfüllt darüber hinaus die chemisch-analytischen Anforderungen gem. Abs. 2.6.5.2.

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