3.9 Kennzeichnung
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg stützt sich auf das Gutachten der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 14.02.2013. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass die vorliegende Probe kleine Teile im Sinne der Europäischen Norm EN 71, Teil 1, Z 8.2 enthalte und daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei. Solches Spielzeug müsse mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründe, sei bei der vorliegenden Probe jedoch wesentlich zu klein gedruckt (Höhe Großbuchstaben 1 mm) und daher nicht gut lesbar.
Dieser schriftliche Hinweis („Erdrosselungsgefahr durch Kabel und Erstickungsgefahr durch kleine Teile und Kugeln“) war in derselben Schriftgröße angebracht wie andere Kennzeichnungselemente und wurde im vorliegenden Gutachten der AGES diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Nach einschlägiger Rechtsprechung zum Begriff ‚deutlich lesbar‘ (im Sinn der LMKV bzw der diesbezüglich wortgleichen Etikettierungsrichtlinie der EU, siehe insbesondere LG München I-1 HK O 11928/07) gelten Angaben nur dann als ‚deutlich lesbar‘, wenn der Text für einen durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtverhältnissen auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Versalgröße von 6 Punkt aufweist. In dem zitierten, ausführlich begründeten Urteil wird weiters dargelegt, dass bei einem Schriftgrad von 5 Punkt in der Regel keine deutliche Lesbarkeit mehr gegeben ist, dies aber – abhängig vom Schrifttyp – unter günstigsten Bedingungen noch der Fall sein kann; ein geringerer Schriftgrad als 5 Punkt schließt eine deutliche Lesbarkeit jedenfalls aus. Die vorliegende Schrift weist einen Schriftgrad von weniger als 5 Punkt auf und kann daher unter keinen Umständen mehr als deutlich lesbar angesprochen werden“.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind auch auf die vorliegende Übertretung anzuwenden. Auch wenn die Schriftart klar ist, so ist eine leichte Lesbarkeit aufgrund des Schriftbildes (rosarot) und Untergrund (weiß) und aufgrund der Schriftgröße dennoch nicht gegeben. Unter den günstigsten Bedingungen kann ein Schriftgrad von 5 Punkt (1,5 mm) noch als deutlich lesbar bezeichnet werden; hier im vorliegenden Fall beträgt die Großbuchstabengröße aber nur 1 mm. Im Übrigen sind die gegenständlichen Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen keineswegs ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar. (LVwG Vlbg vom 07.11.2014, LVwG-1-528/R3-2014)
Anders als § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 1029/1994 idF BGBl II Nr. 139/2012, welche vorsieht, dass Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist, die Händler – bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen - folglich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2009/48/EG zu überprüfen haben, ob der Hersteller die Anforderungen von Art. 4 Abs. 5 und 6 erfüllt haben (vgl. VwGH vom 30.4.2019, 2019/04/0013), ist die Prüfpflicht des Händlers gemäß § 8 Abs. 2 Spielzeugverordnung darauf beschränkt, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 (Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation) und der sonstigen Kennzeichnungselemente im Sinne der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat.
Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Konformitätserklärung oder eine Haftung des Herstellers (Anmerkung: wohl gemeint Händler!) für eine Fehlerhaftigkeit der vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung lässt sich aus den zitierten Bestimmungen nicht ableiten. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus § 8 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011, indem diese Bestimmung („Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen“) sich auf die allgemeinen Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 Spielzeugverordnung 2011 sowie die besonderen Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bezieht. (LVwG NÖ vom 25.11.2019, S-501/1/2019)