3.1.2.2 Obstschnaps ohne ausdrückliche Auslobung Österreichischer Qualität

Erzeugnisse, die als „Obstschnaps“ in Verkehr gebracht werden, können mit einem Zusatz von Zucker bis höchstens 18 g/l - berechnet als Invertzucker - abgerundet werden.118

 


118 Analog der harmonisierten Obergrenze für Obstbrand

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