3.1.2.2 Obstschnaps ohne ausdrückliche Auslobung Österreichischer Qualität
Erzeugnisse, die als „Obstschnaps“ in Verkehr gebracht werden, können mit einem Zusatz von Zucker bis höchstens 18 g/l - berechnet als Invertzucker - abgerundet werden.118
118 Analog der harmonisierten Obergrenze für Obstbrand