2.1 Ausgangserzeugnisse
Den Ausgangserzeugnissen Obst, Obstpulpe oder Obstmark werden keine wesentlichen (Frucht)Bestandteile – z. B. der Saft – entzogen.
Zur Verwendung gelangt gesundes, nicht verdorbenes Obst in geeignetem Reifezustand. Dem Obst gleichgestellt werden Paradeiser (Tomaten), die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbissen, Melonen, Wassermelonen und Ingwerwurzeln (frisch, getrocknet oder in Sirup).
Obstpulpe wird aus frischem oder tiefgekühltem, sortiertem, gereinigtem und allenfalls auch entstieltem, entkelchtem, geschältem, geteiltem, entkerntem oder entsteintem Obst auf kaltem Wege oder nach Vordämpfen oder Konzentrieren hergestellt und durch physikalische Verfahren (Erhitzen, Tiefgefrieren, Kühlen oder Gefriertrocknen) oder durch Hinzufügen von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe in wässriger Lösung haltbar gemacht.
Obstmark (Obstpüree) wird wie Obstpulpe, jedoch durch zusätzliches Passieren oder ein ähnliches Verfahren hergestellt.
Zum Süßen der im Folgenden genannten Erzeugnisse werden verwendet:
- Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung5)
- Fruktosesirup
- Die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten (Fruchtsüße)
- Brauner Zucker
5) Verordnung über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung), BGBl. II Nr. 472/2003 idgF.
Ebenso ist die teilweise oder ausschließliche Verwendung von Honig6) zulässig.
6) Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.
Der Einsatz von Zusatzstoffen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen.7)
7) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. Üblich ist insbesondere die Verwendung zulässiger Konservierungsstoffe für zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmelade, auch der Qualität extra, in nicht pasteurisierfähigen Gebinden (Kübelwaren, Becher, Portionspackungen).
Acerolapulver, welches aus unreifen Acerolakirschen oder durch selektive Extraktion der Ascorbinsäure aus der Acerolakirsche gewonnen wird, ist in Fruchterzeugnissen nicht verkehrsüblich und stellt keine charakteristische Zutat dar.
Bei Verwendung als Lebensmittel müssen ernährungsphysiologische Zwecke vorherrschen und die antioxydative Wirkung bleibt nebensächlich.
Der Einsatz aus technologischen Gründen ist, sofern keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff vorliegt, nicht zulässig.