2.9 Personalhygiene:

Eine dem Arbeitsbereich angemessene, saubere Arbeitskleidung ist zu verwenden, die geeignet ist, eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel zu verhindern.

Das Tragen von Kopfbedeckungen (z.B. Schirmkappen, Haarnetzen oder Ähnlichem) ist bei der Herstellung sowie der Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln obligatorisch. Haarreifen mit Schirm sind keine ausreichende Kopfbedeckung. Im Verkaufsraum müssen Kopfbedeckungen nur dann getragen werden, wenn dort Lebensmittel hergestellt, be- oder verarbeitet werden. Künstliche und/oder lackierte Fingernägel sind unzulässig. Fingernägel sind kurz geschnitten und sauber zu halten.

In Räumen, wo mit Lebensmitteln umgegangen wird, darf weder geraucht noch Tabak oder Kaugummi gekaut werden, bzw. Tabak geschnupft werden. Es werden (ausgenommen bei akuten Notfällen) keine Arzneimittel eingenommen. Arzneimittel (außer für akute Notfälle) werden nicht in der Küche und in Lagerräumen aufbewahrt. Lebensmittel, die für den privaten Verbrauch von Betriebsangehörigen bestimmt sind, müssen gekennzeichnet und getrennt gelagert werden.

Die personenbezogenen Hygiene-Leitlinien sind in Form von Merkblättern aufbereitet.

Merkblatt 1 – persönliche Hygiene
Merkblatt 2 – Be- und Verarbeitung
Merkblatt 3 – Verhalten am WC

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