1.5 Regelung des Verkehrs

"Kompositionen" sind Aromazubereitungen, die Zusatzstoffe in für das Fertigprodukt zulässiger Menge enthalten.

Werden Kompositionen im Handel zum Zwecke der Herstellung von Spirituosen durch den Letztverbraucher feilgehalten, so enthalten sie nur dann Zusatzstoffe, wenn diese für das Fertigprodukt zulässig sind.

Der Begriff "Essenzen" ist eine althergebrachte Bezeichnung für Aromen.

"Essenzen" im Sinne dieses Kapitels sind Aromakompositionen, die durch alkoholische Extraktion u. a. von Zitrusölen mit anderen abrundenden Aromakomponenten hergestellt werden.

Aromatische Grundstoffe im Sinne dieses Kapitels sind nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmte geschmacksgebende Zubereitungen. Solche Grundstoffe enthalten außer Aromen zusätzlich weitere Bestandteile und Zusatzstoffe, die für den vorgesehenen Verwendungszweck zulässig sind. In Betracht kommen z. B. Frucht-/Gemüsesäfte, Fruchtsaft-/Gemüsesaftkonzentrate, Gewürze, Extrakte (Gewürz-, Tee-, sonstige pflanzliche Extrakte).

Der vorgesehene Verwendungszweck eines solchen Grundstoffes ist unter Beachtung der verkehrsüblichen Bezeichnung anzugeben (z. B. "Grundstoff für <Name des Lebensmittels/Lebensmittelkategorie"> oder gleichsinnig).

"Backaromen" in flüssiger und fester Form (Pulver) sind Mischungen aus Aromen gemäß Art.3 Abs.2 lit. a der EG-Aromenverordnung1 mit weiteren Bestandteilen und Zusatzstoffen.

Sie sind sehr intensiv und werden im Haushalt in kleinsten Mengen verwendet. Sie werden üblicherweise in kleinen Behältnissen (z. B. Ampullen, Sachets) angeboten.

Bei Backaromen, die in der Bezeichnung oder Aufmachung auf Erzeugnisse der EG-Spirituosenverordnung8 Bezug nehmen, sind die Bestimmungen des Art. 10 EG-Spirituosenverordnung zu beachten.

1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

8 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 1576/89.

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