1.2 Anforderungen

Bei der Herstellung von Aromen ist die EG-Kontaminantenverordnung4 zu berücksichtigen.

4 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.

Hinsichtlich der Beschränkungen der Verwendung bestimmter Ausgangsmaterialen sind die Bestimmungen des Anhang IV der EG-Aromenverordnung1 anzuwenden: Teil A: Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen. Teil B: Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Neben den in Anhang IV/Teil A angeführten Ausgangsstoffen werden die nachfolgend angeführten Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen zur Herstellung von Aromen nicht verwendet:

Nom. LatDeutscher NameVerbotene Teile
Anemone hepatica L Leberblümchen Kraut
Atropa belladonna L. Tollkirsche ganze Pflanze
Bryonia alba L. Zaunrübe (Wilder Kürbis) Wurzeln
Chenopodium ambrosioides L. Wurmkraut (mexikanisches
Traubenkraut)
Kraut
Convallaria majalis L. Maiglöckchen ganze Pflanze
Daphne mezereum L. Seidelbast ganze Pflanze
Dryopteris filix mas L. Schott Wurmfarn Wurzeln
Heliotropium europium L. Sonnenwende ganze Pflanze
Piscidia erythrina Löfl. Fischrinde Wurzeln

1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

Das Vorhandensein bestimmter Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen des Anhang III der EG-Aromenverordnung1.

Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen.

Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind.

1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

Neben den in der Extraktionslösungsmittelverordnung5 und in der EG-Zusatzstoffverordnung6 genannten Stoffen können als Lösungsmittel, Extraktionsmittel, Destillationsmittel, Trägerstoffe etc. für Aromen – unter Beachtung der übrigen Codexkapitel – alle geeigneten Lebensmittel – auch in Mischungen – verwendet werden, wie z. B. Wasser, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Edelbrände, Frucht- und Gemüsesäfte, Speisefette und Speiseöle, Speisesalz, Zucker und Zuckerarten, Mehle und Stärken, Essig.

5 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 642/1995 idgF.

6 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

Der Einsatz der bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung notwendigen Zusatzstoffe richtet sich nach den Bestimmungen des Anhang III Teil 4 der EG-Zusatzstoffverordnung6.

6 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

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