1.2 Anforderungen
Bei der Herstellung von Aromen ist die EG-Kontaminantenverordnung4 zu berücksichtigen.
4 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
Hinsichtlich der Beschränkungen der Verwendung bestimmter Ausgangsmaterialen sind die Bestimmungen des Anhang IV der EG-Aromenverordnung1 anzuwenden: Teil A: Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen. Teil B: Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Neben den in Anhang IV/Teil A angeführten Ausgangsstoffen werden die nachfolgend angeführten Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen zur Herstellung von Aromen nicht verwendet:
Nom. Lat | Deutscher Name | Verbotene Teile |
---|---|---|
Anemone hepatica L | Leberblümchen | Kraut |
Atropa belladonna L. | Tollkirsche | ganze Pflanze |
Bryonia alba L. | Zaunrübe (Wilder Kürbis) | Wurzeln |
Chenopodium ambrosioides L. | Wurmkraut (mexikanisches Traubenkraut) |
Kraut |
Convallaria majalis L. | Maiglöckchen | ganze Pflanze |
Daphne mezereum L. | Seidelbast | ganze Pflanze |
Dryopteris filix mas L. Schott | Wurmfarn | Wurzeln |
Heliotropium europium L. | Sonnenwende | ganze Pflanze |
Piscidia erythrina Löfl. | Fischrinde | Wurzeln |
1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.
Das Vorhandensein bestimmter Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen des Anhang III der EG-Aromenverordnung1.
Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen.
Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind.
1 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.
Neben den in der Extraktionslösungsmittelverordnung5 und in der EG-Zusatzstoffverordnung6 genannten Stoffen können als Lösungsmittel, Extraktionsmittel, Destillationsmittel, Trägerstoffe etc. für Aromen – unter Beachtung der übrigen Codexkapitel – alle geeigneten Lebensmittel – auch in Mischungen – verwendet werden, wie z. B. Wasser, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Edelbrände, Frucht- und Gemüsesäfte, Speisefette und Speiseöle, Speisesalz, Zucker und Zuckerarten, Mehle und Stärken, Essig.
5 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Extraktionslösungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 642/1995 idgF.
6 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
Der Einsatz der bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung notwendigen Zusatzstoffe richtet sich nach den Bestimmungen des Anhang III Teil 4 der EG-Zusatzstoffverordnung6.
6 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.