1.3.8.2 Kennzeichnung einer "Mischung" die einer Kategorie entspricht
Entspricht die Mischung einer Spirituosenkategorie des Anhang I, wird sie mit der für die entsprechende Kategorie vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung - typischerweise „Likör“ - in Verkehr gebracht.55
Zusätzlich gilt:
- Die in der Mischung verwendeten Spirituosen, dürfen56 mit ihren für Kategorien in Anhang I vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder den geografischen Angaben, ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen, wobei die Schriftzeichen höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Fertigerzeugnisses verwendete Schrift sein dürfen.
- Der begleitende Begriff kann entfallen.57
- Werden die in der Mischung verwendeten Spirituosen, mit ihren (Kategorie-)Bezeich-nungen oder geografischen Angaben, in der Liste der alkoholischen Bestandteile genannt, müssen diese Bezeichnungen oder Angaben mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung aufscheinen;
- außerdem ist der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal - in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen - in Prozent reiner Alkohol im Verhältnis (Volumen/Volumen) zum gesamten reinen Alkohol anzugeben.
Im Hinblick auf eine allfällig zusätzliche mengenmäßige Angabe von alkoholischen Zutaten in Prozent, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung (QUID nach LMIV) siehe Abs. 1.3.8.1, letzten Unterabsatz.
55Verordnung (EU) 2019/787, Art. 13 Abs. 4;
56freie Entscheidung des Herstellers;
57Der begleitende Begriff ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben;